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Tarifvertrag: Betriebsrat darf bei der Eingruppierung mitreden

In welche Entgeltgruppe werde ich eingruppiert? Die Beurteilung liegt nicht allein beim Arbeitgeber.

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Hand zeichnet einen Pfeil auf eine Tafel mit der Aufschrift Betriebsrat, Aufsichtsrat, Personalrat, Arbeitnehmervertretung und andere Begriffe.

© Nicht definiert

Frankfurt/Main (dpa/tmn). Der Betriebsrat darf bei Ein- und Umgruppierungen von Beschäftigten in eine Vergütungsgruppe des Tarifvertrags mitreden. Das Gremium prüfe, ob die vom Arbeitgeber vorgesehene Einstufung korrekt ist, wie der Bund-Verlag auf seinem Blog für Betriebsräte erklärt.

Dieses Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats ist allerdings an zwei Voraussetzungen geknüpft. Zum einen müssen im Unternehmen in der Regel mindestens 21 Arbeitnehmer beschäftigt sein. Zum anderen muss es ein sogenanntes „kollektives Entgeltsystem“ geben. Das ist laut Bund-Verlag meist ein Tarifvertrag.

Tatsächliche Tätigkeit zählt

Vor jeder Ein- und Umgruppierung muss der Arbeitgeber dann den Betriebsrat informieren Bei der Entscheidung komme es immer auf die tatsächliche Tätigkeit des Arbeitnehmers an, nicht auf die Qualifikation, heißt es in dem Beitrag. Der Arbeitgeber muss seine Entscheidung zu Ein- und Umgruppierungen außerdem begründen.

Der Betriebsrat hat eine Woche Zeit, sich zu äußern. Er kann mündlich oder schriftlich zustimmen. Äußert er sich nicht, gilt seine Zustimmung nach Ablauf der Wochenfrist als erteilt. Will die Interessensvertretung die Entscheidung ablehnen, muss das innerhalb einer Woche schriftlich und mit Begründung erfolgen.

Der Betriebsrat könne auch selbst aktiv werden und eine höhere Eingruppierung vorschlagen – etwa, wenn eine allmähliche Arbeitsanreicherung Umgruppierung erforderlich macht.


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