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Teilzeitarbeit: Wann besteht Anspruch?

Wer seine Arbeitszeit verkürzen will, hat oft gute Karten – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Mann sitzt auf Schreibtisch von Frau in Großraumbüro. Bild: IMAGO / Shotshop / Monkey Business 2

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Gütersloh (dpa/tmn). Eine Vollzeitstelle passt für viele nicht zu den persönlichen Lebensentwürfen. Für andere wiederum ist es schlicht nicht möglich, in Vollzeit zu arbeiten – wegen familiärer Verpflichtungen etwa. Stellt sich die Frage: Haben Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, in Teilzeit zu arbeiten?

„Ja, grundsätzlich hat man einen Anspruch“, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh. Das Recht auf Teilzeit ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. „Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird“, steht dort in Paragraf 8.

Voraussetzungen für den Anspruch

Der Anspruch bestehe aber nur unter bestimmten Voraussetzungen, schränkt Johannes Schipp ein. Zum einen muss der eigene Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. Wichtig sei zudem das richtige Vorgehen bei der Beantragung. Die Verringerung der Arbeitszeit muss man dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor Beginn in Textform mitteilen. Das ist auch per Mail möglich. Außerdem müssen Arbeitnehmer angeben, wie sie die Arbeitszeit verteilen möchten.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich einigen

Sofern keine betrieblichen Gründe dagegensprechen, muss der Arbeitgeber dem Wunsch des Arbeitnehmers in der Regel zustimmen. Seine Entscheidung muss er innerhalb einer bestimmten Frist mitteilen, „spätestens einen Monat vor gewünschtem Beginn der Teilzeittätigkeit“, so Schipp. „Wenn bis dahin nichts passiert, dann bleibt es bei den Wünschen des Arbeitnehmers und die Teilzeit gilt als bewilligt.“

Es sei bei Teilzeitverlangen aber gar nicht so selten, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht einigen können, so Schipp. Vor Gericht sei es für Arbeitgeber jedoch nicht einfach, dringende betriebliche Gründe geltend zu machen, die gegen einen Teilzeitwunsch sprechen. „Die Latte liegt da ziemlich hoch“, sagt der Arbeitsrechtler.

Denkbar sei beispielsweise, dass der Arbeitgeber keine Fachkraft finden kann, die offene Arbeitszeiten der Teilzeitkraft abdecken könnte, weil es sich um eine hoch spezialisierte Tätigkeit handelt. Geht es allerdings darum, wie genau die Teilzeit gestaltet wird, haben Arbeitgeber schon eher Chancen, sich im Streitfall vor Gericht durchzusetzen, so die Einschätzung des Arbeitsrechtsexperten. So wird der Arbeitgeber es ablehnen dürfen, wenn zwei Teilzeitkräfte in seinem Unternehmen jeweils nur vormittags arbeiten wollen.


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