Berlin (dpa/tmn). Nach einer Trennung oder Scheidung werden die Kinder in der Regel nur zu einem Haushalt gerechnet. Dabei spielt es keine Rolle, wenn sie in dem anderen Haushalt häufig für mehrere Tage zu Besuch sind. Das zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (Aktenzeichen: 8 K 332/17). Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Der Fall
Im konkreten Fall besuchten vier Kinder, die bei der Mutter lebten, ihren Vater regelmäßig jedes Wochenende. Als der Mann einen Wohnungsberechtigungsschein (WBS) für eine Dreizimmerwohnung beantragte, wurde ihm nur eine Zweizimmerwohnung bewilligt. Dagegen wehrte er sich und argumentierte, dass seine Angehörigen aufgrund seines Umgangsrechts Teil seines Haushalts seien. Zudem habe eine Tochter wegen einer Behinderung ein besonderes Raumbedürfnis.
Das Urteil: Kinder sind Teil des Haushalts, wo sie hauptsächlich leben
Ohne Erfolg. Auch wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausübten, würden die Kinder dort zugeordnet, wo sie wohnen, versorgt und betreut werden – also dort, wo sich der Mittelpunkt ihres Lebens befinde. Das so genannte Obhutverhältnis sei bei begrenzten, kurzfristigen Zeiträumen wie etwa Besuchen oder Ferienaufenthalten nicht gegeben.
