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Urteil: Arbeitgeber darf nur aus konkreten Gründen abmahnen

Eine Abmahnung für Beschäftigte muss bestimmte Bedingungen erfüllen, damit sie gültig ist. Darauf sollten Beschäftigte und Arbeitgeber achten.

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Ernstes Gespräch zwischen Kollegen bei einer Sitzung im Büro.

© Nicht definiert

Frankfurt/Main/Rostock (dpa/tmn). Wenn eine Abmahnung zu Unrecht erfolgt ist, muss der Arbeitgeber sie aus der Personalakte entfernen. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die Abmahnung unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält und damit das berufliche Fortkommen des Betreffenden beeinträchtigt.

Denn dies widerspricht der Beachtung des Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, erklärt der Bund-Verlag mit Verweis auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Aktenzeichen: 2 Sa 133/19).

Fehler einer Mitarbeiterin führte zu dreimaliger Abmahnung

In dem Fall ging es um eine Mitarbeiterin eines Unternehmens, das Autohäuser betreibt. Ihr Arbeitgeber warf ihr vor, in drei Fällen das Bestellsystem falsch bedient zu haben, wodurch ein finanzieller Schaden entstanden sei. Dafür erhielt die Frau drei Abmahnungen.

Urteil Landesarbeitsgericht: Abmahnung inhaltlich zu unbestimmt

Das Gericht entschied aber, dass der Arbeitgeber die Abmahnungen aus der Personalakte entfernen muss. Es befand unter anderem, dass die Abmahnungen nicht klar zum Ausdruck brachten, dass das abgemahnte Verhalten im Wiederholungsfall zur Kündigung führen wird – und damit erfüllten die Abmahnungen nicht ihre vorgeschriebene Warnfunktion.

Beweislast liegt beim Arbeitgeber

Daneben konnte der Arbeitgeber aber auch nicht darlegen, dass der Mitarbeiterin die Fehler tatsächlich unterlaufen waren. Und die Beweislast, das Fehlverhalten konkret nachzuweisen, wenn die Mitarbeiterin es bestreitet, liegt laut Gericht beim Arbeitgeber.

Zum Hintergrund: Arbeitnehmer können verlangen, dass eine zu Unrecht erteilte Abmahnung aus ihrer Personalakte entfernt wird. Entscheidend sind hier die Paragrafen 242 und 1004 im Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Anspruch besteht unter anderem dann, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist oder unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, so die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Der Arbeitgeber hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers in Bezug auf Ansehen, soziale Geltung und berufliches Fortkommen zu beachten.

Weitere Informationen

www.landesrecht-mv.de
Urteil Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern

dejure.org
BGB Paragraf 242

dejure.org
BGB Paragraf 1004

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