Ihre-Vorsorge Logo

Urteil: Arbeitgeber muss Untätigkeit im Homeoffice beweisen

Ein Arbeitgeber verlangt von einer Angestellten Gehalt zurück – wegen angeblicher Untätigkeit im Homeoffice. Doch so einfach geht das nicht.

Artikel vorlesen

Lesezeit

2 Minuten

Veröffentlicht

Ältere Frau arbeitet im Homeoffice an ihrem Notebook und telefoniert. Bild: IMAGO / penofoto

© Nicht definiert

Rostock/Frankfurt (dpa/tmn). Ohne Arbeit kein Lohn. Diesem Grundsatz zufolge entfällt der Vergütungsanspruch von Arbeitnehmern ganz oder teilweise, wenn sie ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommen – und die Vergütung nicht aus anderen Gründen fortgezahlt werden muss, etwa im Krankheitsfall.

Doch fordert ein Arbeitgeber Gehalt zurück, muss er beweisen, dass und in welchem Umfang der Beschäftigte seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat. Das gilt auch bei Arbeitsleistungen im Homeoffice, wie aus einem Urteil des Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 5 Sa 15/23) hervorgeht. Misslingt der Beweis, kann der Arbeitgeber das Gehalt nicht zurückfordern.

Im konkreten Fall, über den der Bund-Verlag berichtet, durfte eine leitende Pflegefachkraft einen Teil ihrer Arbeitsleistung im Homeoffice erledigen, insbesondere die Aufgabe, ein Qualitätshandbuch und andere fürs Pflegemanagement notwendige Unterlagen zu überarbeiten. Ihre Arbeitszeiten musste sie monatlich in einer vorgegebenen Tabelle erfassen.

Der Arbeitgeber der Frau war jedoch der Auffassung, dass sie an bestimmten Tagen im Homeoffice die geforderte Arbeitsleistung nicht erbracht habe – und verlangte eine Gehaltsrückzahlung. Die Frau habe im Homeoffice Arbeitszeiten von insgesamt über 300 Stunden angegeben. Sie habe jedoch weder Änderungen an den Qualitätshandbüchern vorgenommen, noch gebe es sonstige Ausarbeitungen oder Arbeitsdokumente.

Der Fall landete vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern. Das entschied – wie auch schon die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Stralsund (Az.: Ca 180/22) –, dass der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Rückzahlung von Arbeitsentgelt habe.

Persönliche Leistungsfähigkeit spielt eine Rolle

Der Arbeitgeber habe nicht dargelegt, dass die Frau zumindest an einzelnen Tagen oder Stunden gar nicht gearbeitet habe – und welche Tage oder Stunden dies betreffe, so die Begründung des Gerichts.

Zwar habe die Frau dem Arbeitgeber keine komplette Fassung des Qualitätshandbuchs übersandt. Daraus ergebe sich jedoch nicht, dass die Klägerin, wie vom Arbeitgeber behauptet, im Home-Office überhaupt nicht gearbeitet habe. Das ergebe sich insbesondere aus E-Mails, die die Klägerin unter anderem an den Arbeitgeber versandt habe. Soweit den E-Mails Anlagen beigefügt waren, ließen diese auf weitere vorangegangene Arbeitsleistungen schließen.

Dem Gericht zufolge sei es für die Entscheidung unerheblich, ob die Klägerin die Arbeiten in der gewünschten Zeit oder in dem gewünschten Umfang erledigt habe. Ein Arbeitnehmer genüge demnach seiner Leistungspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet.

Mehr zum Thema


Weitere Artikel

Time
2 Minuten

Der Arbeitgeber stellt als Firmenwagen ein E-Auto oder ein Plug-in-Hybrid-Fahrzeug zur Verfügung. Aber wie können sich Arbeitnehmer die Ausgaben erstatten lassen, wenn sie auf eigene Kosten laden?

Time
5 Minuten

Workation klingt verlockend, bringt aber viele rechtliche und organisatorische Hürden mit sich. Was Beschäftigte vor und beim mobilen Arbeiten im EU-Ausland beachten müssen.

Time
3 Minuten

Bei Sozialbetrug geht es um kriminelle Machenschaften und viel Geld. Die Bundesregierung hat einen verstärkten Kampf dagegen bereits angekündigt. Nun sollen Taten folgen.

Time
2 Minuten

Die Beschäftigten in Deutschland müssen mehr arbeiten: So heißt es oft. Viele sind dazu bereit – und tun es bereits, ergab eine Umfrage.

Time
2 Minuten

Ältere sollen weniger lang Arbeitslosengeld beziehen dürfen - das fordern Wirtschaftsverbände und bestimmte Parteien. Doch Forscher fanden heraus - das Finanzproblem würde damit nicht verschwinden.

Time
3 Minuten

Arbeitgeber müssen den Mutterschutz schwangerer Mitarbeiterinnen sicherstellen. Doch was heißt das in der Praxis – und wann ist ein Beschäftigungsverbot sinnvoll?

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026