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Urteil: Arbeitsloser Elternteil muss Unterhalt zahlen

Auch Arbeitslose müssen unter bestimmten Umständen für den Unterhalt ihres Kindes aufkommen. Das entschied ein Gericht.

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Brandenburg (dpa/tmn). Wer arbeitslos ist, kann seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Dabei muss der arbeitslose Elternteil aber nachweisen, dass er sich ausreichend um Arbeit bemüht hat. Tut er das nicht, kann der Unterhalt auf Basis eines fiktiven Einkommens berechnet werden. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden (Aktenzeichen: 10 UF 139/17), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Arbeitslosigkeit schützt nicht vor Unterhaltspflicht

In dem Fall sollte der Vater für seinen Sohn Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts zahlen. Da er arbeitslos war, meinte er, nicht zahlen zu müssen. Er habe sich erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht. Zu berücksichtigen sei dabei, dass er den Schulabschluss der 10. Klasse der Förderschule habe. Hinzu kämen seine erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen.

Trotzdem muss der Mann zahlen, befand das Gericht. Als Vater sei er verpflichtet, die eigene Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen, um den Unterhalt zahlen zu können.

Dazu gehört auch, sich intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Ihm seien 20 bis 30 Bewerbungen im Monat zuzumuten. Der Mann habe sich jedoch nicht ausreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht.

Unterhalt bemisst sich nach erzielbarem Einkommen

In einem solchen Falle wird der Unterhaltspflichtige so behandelt, als habe er eine Arbeit. Entsprechend sei das fiktive Einkommen aus einer Vollzeittätigkeit anzurechnen. Seine erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen und seinen schulischen wie beruflichen Werdegang müsse man dabei berücksichtigen.

Daher orientiere sich das erzielbare Einkommen am gesetzlichen Mindestlohn. Allerdings müsse man bei der der Bemessung nicht von den untersten beruflichen Möglichkeiten ausgehen, sondern von einer nach seinen Fähigkeiten gut bezahlten Stelle.


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