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Urteil: Arbeitszeugnis darf nicht aus Schulnoten bestehen

Ein Elektriker ist vor dem Bundesarbeitsgericht in Revision gegangen, weil er eine Tabelle mit Noten nicht als Arbeitszeugnis akzeptieren wollte.

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Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

© Nicht definiert

Frankfurt/Main/Erfurt (dpa/tmn). Eine Tabelle mit Schulnoten ist kein zulässiges Arbeitszeugnis. Das hat das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 9 AZR 262/20) im April 2021 entschieden. Darauf weist der Bund-Verlag hin.

In dem konkreten Fall hatte der Arbeitgeber Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers, einem Elektriker, in Form von Stichpunkten und einer Tabelle mit Noten bewertet. Der Arbeitnehmer klagte, weil er das Zeugnis für unüblich und darüber hinaus auch unzutreffend hielt. Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied zunächst zuungunsten des Klägers. Er ging in Revision. Das Bundesarbeitsgericht gab ihm recht.

Arbeitszeugnis muss individuellen Fließtext enthalten

Eine zulässige Beurteilung des Arbeitnehmers ist laut dem Urteil nicht gegeben, weil individuelle Hervorhebungen und Differenzierungen fehlten. Besondere Eigenschaften, Kenntnisse oder Fähigkeiten, die den Arbeitnehmer für neue Arbeitgeber interessant machen könnten, lassen sich daraus nicht ableiten. Dies sei nur durch einen Fließtext möglich.

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