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Urteil: Bahnfahren kann Arbeitszeit sein

Wann zählt die An- und Abreise als Arbeitszeit? In einem konkreten Fall entschied ein Gericht im Sinne des Arbeitnehmers.

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Roter Zug der Deutschen Bahn steht an einem Bahnhofsgleis. Bild: IMAGO / Martin Wagner

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Lüneburg (dpa/tmn). Von Chef oder Chefin verfügtes Bahnreisen gilt als Arbeitszeit. So entschied das Verwaltungsgericht Lüneburg zumindest im Fall eines Speditionsunternehmens (Aktenzeichen: 3 A 146/22). Darüber berichtet der Bund-Verlag. Die Arbeitnehmer und -nehmerinnen dieser Firma müssen für die Überführung von Nutzfahrzeugen jeweils mit der Bahn an- und abreisen. Laut dem Speditionsunternehmen können sie diese Zeit frei gestalten, die Bahnfahrt sei somit keine Arbeitszeit, sondern nur ein „Freizeitopfer“.

Anreise ist Teil der Arbeitsleistung

Das Gericht sah das anders und berief sich dafür auf die einschlägigen europarechtlichen Grundlagen der Arbeitszeit-Richtlinie. Demnach sei die Frage: Stehen Beschäftigte dem Arbeitgeber zur Verfügung und üben sie ihre Tätigkeit aus oder nehmen Aufgaben wahr? Die Bahnfahrten zählen hier laut dem Urteil als Arbeitszeit, weil die regelmäßig mehrstündigen An- und Abreisen schon Teil der Leistungserbringung seien. Zudem beschränkten sie die Freiheit der Fahrer, über ihre Zeit selbst zu bestimmen. Mit dieser Entscheidung geht das Gericht über die gängige Definition des Bundesarbeitsgerichts erheblich hinaus. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

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