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Urteil: Betriebsrat bekommt Lesezugriff für Bewerbungssoftware

Gerade mit digitalen Recruitingtools können viele Infos zu Bewerbern ausgetauscht werden. Darf der Betriebsrat dann mitlesen?

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Hand zeichnet einen Pfeil auf eine Tafel mit der Aufschrift Betriebsrat, Aufsichtsrat, Personalrat, Arbeitnehmervertretung und andere Begriffe.

© Nicht definiert

Köln/Frankfurt/Main (dpa/tmn). Finden Bewerbungsverfahren über ein digitales Tool statt, muss auch der Betriebsrat auf die wesentlichen Funktionen der Software zugreifen können. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Aktenzeichen 9 TaBV 32/19), auf das der Bund-Verlag verweist.

In dem verhandelten Fall wollte ein Unternehmen eine Stelle neu besetzen. Zur Bewerberauswahl nutzte es eine Software. Das Bewerbungsmanagement-Programm ermöglichte es unter anderem, zu jeder Bewerbung Kommentare einzugeben. Diese Kommentare waren aber nur für Nutzer mit Lesezugriff sichtbar.

Kein Zugriff bedeutet fehlerhafte Anhörung

Der Betriebsrat verweigerte letztendlich seine Zustimmung zur Einstellung der vom Arbeitgeber gewählten Bewerberin. Weil es keinen Lesezugriff auf die Kommentare in der Bewerbungssoftware hatte, hielt das Gremium die Anhörung für fehlerhaft.

Das Gericht teilte diese Auffassung. Der Arbeitgeber müsse den Betriebsrat umfassend unterrichten und sämtliche Details aller Bewerbungen offenlegen. Auch bei der Nutzung eines Bewerbungstools muss der Betriebsrat von den Funktionen profitieren können. Entsprechend sei dem Betriebsrat ein Lesezugriff zu gewähren.

Auch subjektive Einschätzungen

Nur dann könne sich der Betriebsrat auf den gleichen Stand bringen wie der Arbeitgeber. Dazu gehören auch Bewertungen, Kommentare oder subjektive Einschätzungen des Arbeitgebers, die ihn zur Entscheidung für einen Kandidaten oder eine Kandidatin bewegen.

Grundsätzlich gilt: Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser vor jeder Neueinstellung angehört werden und über alle Bewerber informiert werden. Das schreibt Paragraf 99 des Betriebsverfassungsgesetzes vor. Selbst wenn das Bewerbungsverfahren digital abläuft, gilt hier keine Ausnahme.

Weitere Informationen

Das Urteil stammt vom 15. Mai 2020.

www.bund-verlag.de
Beitrag beim Bund-Verlag

www.gesetze-im-internet.de
§99 BetrVG


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