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Urteil: Erlös aus Immobilienverkauf zählt für Kindesunterhalt

Unterhaltspflichtiger Vater kassiert 650.000 Euro mit dem Verkauf seiner Wohnung – und hat nichts übrig für die Kinder. So nicht, urteilt das OLG.

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Mann liest Brief im Stehen. Bild: IMAGO / Westend61 / imago stock&people

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Berlin (dpa/tmn). Unterhaltspflichtige Elternteile müssen unter Umständen auch große Teile ihres Vermögensstamms verwenden, um den Unterhalt zu zahlen. Auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Im konkreten Fall traf es einen Vater, der die Unterhaltszahlungen für seine beiden Töchter eingestellt hatte, obwohl er nach der Trennung seine Eigentumswohnung für 650.000 Euro verkauft hatte.

Von 650.000 Euro nichts für Kinder übrig

Er machte gegenüber der Mutter, die wenigstens den Mindestunterhalt für die beiden Kinder forderte, folgende Rechnung auf: Er könne allenfalls 300 Euro für beide Kinder zahlen. Denn er habe für die Finanzierung der damaligen Wohnung bei seiner Mutter ein Darlehen aufgenommen, das er aus dem Verkaufserlös abgelöst habe.

Außerdem müsse er für die Einlagerung seiner Möbel monatlich 650 Euro und seinen Eltern für seinen Aufenthalt in ihrem Haus monatlich „ca. 700 Euro“ zahlen. Den restlichen Verkaufserlös müsse er zudem nicht für den Kindesunterhalt einsetzen, meinte er. Falsch!

Gericht: Mindestunterhalt muss sein

Der Vater muss den Mindestunterhalt zahlen, so das Gericht. Die angebliche Darlehensrückzahlung an Mama könne er nicht vom unterhaltsrelevanten Einkommen abziehen. Die Interessen seiner Kinder stünden an erster Stelle. Könne er Unterhalt nicht aus dem laufenden Einkommen zahlen, müsse er dafür sein Vermögen einsetzen. Eltern seien verpflichtet, alle verfügbaren Mittel für den eigenen und den Unterhalt der Kinder gleichmäßig zu verwenden.

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