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Urteil: Kein Kindergeld bei nebenberuflichem Zweitstudium

Ob es nach der Ausbildung oder dem Studium weiter Kindergeld gibt, hängt von vielen Faktoren ab.

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Der Sitz des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Ismaninger Straße in München. Bild: IMAGO / Ralph Peters / imago stock&people

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München (dpa/tmn). Wenn ein Erwachsener zwischen 18 und 25 Jahren eine weitere Ausbildung oder ein weiteres Studium antritt, kann unter Umständen ein Anspruch auf Kindergeld bestehen.

Grundsätzlich gewährt die Familienkasse Kindergeld für volljährige Kinder nur unter bestimmten Voraussetzungen: So dürfen die Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und müssen nach der Schule beispielsweise zum ersten Mal eine Ausbildung, ein Studium oder einen Freiwilligendienst antreten.

Wer zu viel arbeitet, verwirkt Anspruch

Was gilt nun aber, wenn ein Kind im Anschluss eine weitere Ausbildung macht, und zusätzlich arbeitet? Der Bundesfinanzhof (BFH) musste sich mit dieser Frage auseinandersetzen und ein Urteil sprechen (Aktenzeichen: III R 22/21).

Er gewährte in dem Fall der Klägerin kein Kindergeld. Denn die Tochter hatte nach dem Abschluss zur Diplom-Finanzwirtin deutlich über 20 Wochenarbeitsstunden gearbeitet. Ihrem Jura-Studium widmete sie sich nur in den verbleibenden arbeitsfreien Zeiten.

Kindergeld können Eltern also nur beziehen, wenn das Kind während seiner zweiten Ausbildung höchstens bis zu 20 Wochenstunden arbeitet.

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