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Urteil über Unfallschutz bei Probearbeit

Die Probearbeit in einem Unternehmen liegt rechtlich in einer Grauzone. Das kann besonders bei Unfällen schwerwiegende Folgen haben.

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Gebäude des Bundessozialgerichts in Kassel. Bild: IMAGO / Panthermedia

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Kassel/Halle (dpa). Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gilt auch an Probearbeitstagen. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel von Dienstag hervor. In dem konkreten Fall aus dem Raum Halle (Saale) hatte ein 39-Jähriger geklagt, der bei einem Entsorger von Lebensmittelabfällen einen Tag probeweise gearbeitet und sich bei einem Sturz schwer am Kopf verletzt hatte. Er habe dabei als sogenannter Wie-Beschäftigter unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, urteilte das BSG. (Aktenzeichen B 2 U 1/18 R)

Bei Probearbeit schwer verletzt

Der Mann hatte ohne Bezahlung geholfen, Mülltonnen zu entsorgen, und war dabei von einem Lastwagen gestürzt. „Er erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, an dem er heute noch leidet“, sagte sein Rechtsanwalt. Der Mann müsse von Hartz-IV leben, seine Arbeitsunfähigkeit werde geprüft. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik hatte die Anerkennung als Arbeitsunfall aber abgelehnt, weil der Mann nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen sei.

Bundessozialgericht urteilt: Unfallschutz gilt auch für Probearbeiter

Das sahen auch die Kasseler Richter so. Allerdings habe der Arbeitsuchende eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht. Zudem sollte der Probearbeitstag dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen – und habe damit einen objektiv wirtschaftlichen Wert. Daher sei der Kläger ein Wie-Beschäftigter. „Das ist ein bisschen weniger als ein normales Beschäftigungsverhältnis“, erklärte der Vorsitzende Richter. Klassische Fälle von Wie-Beschäftigung seien beispielsweise das Mitarbeiten bei der Obsternte und das Ausführen eines Hundes.

Verdi kritisiert: Probearbeit ist eine rechtliche Grauzone

Die Gewerkschaft Verdi sieht Probearbeit sehr kritisch. Sie sei weder vom Arbeits- noch Sozialrecht abgedeckt und könnte missbräuchlich genutzt werden, sagte ein Sprecher. „Wenn andererseits die Arbeitgeber einen einzelnen Probetag als Einstellungsvoraussetzung wollen und durchsetzen, dann muss dieser auch vom Unfallversicherungsschutz abgedeckt sein.“ Daher begrüße Verdi die rechtliche Klärung dieser strittigen Fragestellung.

Weitere Informationen

www.bsg.bund.de
Pressemitteilung des BSG

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