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Wann Beschäftigte beim Betriebsausflug unfallversichert sind

Bei Betriebsausflügen greift in der Regel die gesetzliche Unfallversicherung. Doch es gibt Ausnahmen.

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Betriebsrat: Hände eines Mannes bilden ein Dach über einem Kreis von Papierfiguren, die sich an den Händen halten.

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Hamburg (dpa/tmn). Ob Minigolfen, Wanderung oder Grillfest: Betriebsausflüge sollen das Betriebsklima stärken. Damit im Falle eines Unfalls der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift, müssen jedoch alle Beschäftigten des Betriebs – ohne Teilnahmepflicht – zum Betriebsausflug eingeladen sein. Darauf weist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) auf ihrem Portal „Certo“ hin.

Feiert lediglich eine einzelne Abteilung, besteht der gesetzliche Versicherungsschutz nur dann, wenn die Unternehmensleitung der Feierlichkeit zugestimmt hat – und mit der Abteilungsleitung einen Rahmen vereinbart hat. Außerdem muss die Abteilungsleitung oder eine Stellvertretung die Veranstaltung organisieren und an ihr teilnehmen.

Veranstaltungen mit Wettkämpfen, die nur einen eingeschränkten Teilnehmerkreis ansprechen, wie zum Beispiel Firmen-Fußballturniere, sind hingegen nicht versichert.

Direkter Hin- und Rückweg ist versichert

Gesetzlich unfallversichert sind bei Betriebsausflügen übrigens alle Vorbereitungen – von der Planung über den Aufbau bis hin zum Aufräumen. Außerdem: Alle vorgesehenen oder üblichen Tätigkeiten. Das kann dem Beitrag zufolge auch das Baden in der freien Zeit sein oder das Eisessen am Kiosk, an dem nicht alle Betriebsausflügler teilnehmen. Voraussetzung dafür ist, dass die entsprechenden Aktivitäten allen offenstehen.

Erklärt die Unternehmens- oder Abteilungsleitung oder eine stellvertretende Person die Veranstaltung für beendet, endet allerdings auch der Versicherungsschutz. Der direkte Weg nach Hause ist dann aber – ebenso wie der direkte Weg zur Veranstaltung – noch versichert.

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