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Was an Karneval im Betrieb erlaubt ist

Kostüme, Konfetti, Kamelle. Es kommt auf die Region an, wie Betriebe arbeitsrechtlich mit dem Karneval umgehen – ein Karnevalsarbeitsrecht gibt es nicht.

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Berlin (dpa/tmn). In Hamburg oder Berlin weiß kaum einer, worum alle so viel Aufhebens machen, in Köln und Umgebung bedeutet Karneval: Narrenfreiheit. Oder etwa doch nicht?

Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin, stellt klar: „Erstmal muss man sagen: Es gibt kein Karnevalsarbeitsrecht.“ Auch von Weiberfastnacht bis Faschingsdienstag gelten also die üblichen Regeln.

Was ist also arbeitsrechtlich zu Karneval erlaubt und was nicht?

Es kommt mit auf regionale Traditionen an

Grundsätzlich komme es meist darauf an, in welcher Region man arbeitet, erläutert Bredereck. Wer am Rosenmontag verkleidet zur Arbeit kommt, könne da mit Verständnis vom Chef rechnen, wo Karnevalsfeiern üblich sind.

Gleiches gilt zum Beispiel für laute Karnevalslieder aus dem Radio, ein Gläschen Sekt unter Kollegen oder Kamelle, die durch die Firma fliegen. Wenn das seit Jahren so Tradition ist, können Angestellte in der Regel darauf vertrauen, dass närrisches Verhalten keine Konsequenzen nach sich zieht.

„Als Bankangestellter in Berlin empfiehlt es sich dagegen nicht, einfach verkleidet hinter dem Schalter zu sitzen“, so der Fachanwalt. „Da sollten sich Angestellte am besten ganz normal verhalten.“

Karnevalsbekleidung als Arbeitsanweisung?

Und andersherum? Darf der Chef seine Mitarbeiter dazu auffordern, an Karneval mit Papphütchen an der Verkaufstheke zu stehen?

„Wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat und seine Anordnung begründen kann, kann er durchaus Anweisungen zur Betriebskleidung geben – auch an Karneval“, so Bredereck. Das werde aber in der Regel eher in Regionen passieren, in denen üblicherweise Karnevalsfeiern stattfinden.

Demgegenüber stehe auch immer das Persönlichkeitsrecht des Angestellten. „Es gibt da auch Grenzen“, erläutert der Fachanwalt. Etwa, wenn eine vom Arbeitgeber angedachte Verkleidung sexistisch ist. „Keiner muss sich erniedrigen lassen“, so Bredereck.

Sicherheitsbestimmungen gehen klar vor

Einschränkungen kann es auch da geben, wo Sicherheitsrisiken bestehen. Konfetti und Luftschlangen über die Werkbank oder die Arbeitsmaschinen zu werfen, ist zum Beispiel so ein Fall. Mitarbeiter können Arbeitsräume nicht einfach nach Lust und Laune dekorieren. „Hier gehen die Sicherheitsbestimmungen ganz klar vor“, betont Bredereck.

Zugunsten des Arbeitsschutzes kann der Arbeitgeber Deko-Artikel also verbieten. Und in diesem Fall macht es auch keinen Unterschied, ob der Betrieb in Nordrhein-Westfalen oder in Hamburg sitzt.


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