Ihre-Vorsorge Logo

Was Beschäftigte zur „Testpflicht“ wissen müssen

Firmen müssen Mitarbeitenden ab sofort Angebote machen, sich auf das Coronavirus testen zu lassen. Was heißt das für Beschäftigte?

Artikel vorlesen

Lesezeit

4 Minuten

Veröffentlicht

Hände in blauen Handschuhen streifen ein Corona-Test-Wattestäbchen in einem Glasröhrchen ab.

© Nicht definiert

Berlin/Köln (dpa/tmn). Arbeitgeber müssen Mitarbeitenden von heute an Corona-Tests anzubieten. Das sieht die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung vor. Aber was bedeutet die „Testpflicht“ für Beschäftigte? Antworten auf wichtige Fragen.

FAQ zur Testpflicht für Angestellte

Für wen gilt die neue Testpflicht?


Die Pflicht bezieht sich hier auf die Arbeitgeber. Es geht um ein „verpflichtendes Testangebot“ für Beschäftigte. Das heißt, unabhängig von Betriebsgröße oder Firmenstandort müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten künftig mindestens einmal pro Woche einen Schnell- oder Selbsttests anbieten, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erläutert.

Dieses verpflichtende Angebot besteht allerdings nicht für Beschäftigte, die ohnehin ausschließlich im Homeoffice arbeiten.

Heißt das, ich muss mich jetzt regelmäßig testen lassen?


Grundsätzlich sind die wöchentlichen Tests erstmal nur Angebote und damit freiwillig. Ob Arbeitgeber aber eine Testung auch verpflichtend anordnen können, sei derzeit umstritten, erklärt Rechtsanwältin und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) Nathalie Oberthür.

Ob das zulässig ist, hängt ihrer Einschätzung nach davon ab, ob ein Test verhältnismäßig ist. Ein Corona-Test stellt nämlich einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar. Der Schutz der Persönlichkeitsrechte muss gegen die ohne Testung bestehenden Infektionsrisiken, etwa in Berufen mit zahlreichen Kontakten, abgewogen werden. Im Zweifel muss hier im Einzelfall gerichtlich geprüft werden, ob ein Arbeitgeber die Tests auch zwingend verlangen kann.

Wer zahlt den Test?


Die Kosten für die angebotenen Tests müssen die Arbeitgeber übernehmen, erklärt das BMAS.

Kann ich entscheiden, welche Art Test ich machen möchte?


„Nein, das entscheidet der Arbeitgeber“, erklärt Nathalie Oberthür. Laut Arbeitsschutzverordnung können Unternehmen entscheiden, ob sie PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests zur professionellen oder zur Selbstanwendung anbieten wollen. Unternehmen können beispielsweise auch mit Dienstleistern arbeiten, etwa mit der Apotheke um die Ecke.

Zählt das Testen zur Arbeitszeit?


„Der Arbeitgeber ist nur verpflichtet, eine Testmöglichkeit anzubieten, die hierfür aufzuwendende Zeit gilt nicht als Arbeitszeit“, so die Einschätzung von Arbeitsrechtsexpertin Oberthür. Kooperiert der Arbeitgeber für die Testangebote etwa mit einem externen Testzentrum, „könne er auch darauf verweisen, dass das Testzentrum besucht wird.“ Das heißt: Unter Umständen müssen Beschäftigte einen Termin dort außerhalb ihrer Arbeitszeiten einplanen.

Laut dem Berliner Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck kann es jedoch sein, dass die Zeit, die Arbeitnehmer für den Test aufwenden, als Arbeitszeit gilt und entsprechend vergütet werden muss. Das gilt aber nur, „soweit das Testen auf Verlangen des Arbeitgebers beziehungsweise der gesetzlichen Vorgaben erfolgt“.

Da der Arbeitgeber im Bereich der Arbeitszeit ein weites Weisungsrecht habe, dürfte er laut Bredereck wohl in den meisten Fällen dann auch berechtigterweise verlangen, dass Beschäftigte zur Durchführung der Tests früher zur Arbeit kommen.

„Allerdings zählt die Zeit zur Arbeitszeit und dementsprechend muss der Arbeitgeber dann auch die Vorgaben des Arbeitsvertrages, des Arbeitszeitgesetzes und eventueller Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge einhalten.“ Allein die Notwendigkeit von Tests zwingt den Arbeitnehmer noch nicht dazu, Überstunden zu machen.

Muss ich mit der Testpflicht jetzt zurück ins Büro?


Nein. Auch die bestehenden Regelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung wurden laut BMAS bis zum 30. Juni verlängert. Arbeitgeber sind demnach etwa verpflichtet, weiter Homeoffice anzubieten, wenn die Tätigkeit dies zulässt.

Was, wenn mein Arbeitgeber keine Tests anbietet?

„Die Pflicht zum Testangebot ist in der Corona-Arbeitsschutzverordnung enthalten“, erklärt Nathalie Oberthür. „Bei Verstößen gegen diese Verordnung können sich Arbeitnehmer an den Betriebsrat, die Aufsichtsbehörde oder einen Rechtsanwalt wenden.“

„Soweit die Tests zwingend behördlich oder gesetzlich vorgeschrieben sind, besteht im Prinzip keine Verpflichtung die Arbeitsleistung zu erbringen“, sagt der Arbeitsrechtler Alexander Bredereck zu dieser Frage. Mit einer Verweigerung sollte man ihm zufolge aber trotzdem vorsichtig sein. „Ich empfehle immer zunächst das Gespräch mit dem Vorgesetzten, den Hinweis auf die jeweilige Gesetzeslage und die auch für den Arbeitgeber bei Verstößen drohenden Risiken.“

Verstößt ein Arbeitgeber gegen die geltende Arbeitsschutzverordnung, muss er mit Sanktionen rechnen. So sind laut Bund-Verlag Bußgelder bis 30 000 Euro oder gar Betriebsschließungen möglich.

Was passiert, wenn mein Test positiv ist?


Wie nach einem positiven Schnell- oder Selbsttest verfahren wird, entscheidet in der Regel das zuständige Gesundheitsamt. „In Nordrhein-Westfalen beispielsweise besteht eine Verpflichtung, nach einem positiven Schnell- oder Selbsttest unverzüglich eine Nachkontrolle durch eine PCR-Testung durchzuführen“, erläutert Oberthür. Bis zum Ergebnis des PCR-Tests bestehe dann eine Quarantäneverpflichtung, die bei positivem Ergebnis andauert.

Solange noch keine Entscheidung der Behörde vorliegt, „wird der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in jedem Fall freistellen dürfen“, so Bredereck. Der Arbeitgeber dürfte sogar dazu verpflichtet sein, da er gegenüber den übrigen Mitarbeitern entsprechende Fürsorgepflichten hat. „In dem Fall muss der Arbeitnehmer aber weiter bezahlt werden. Das gilt auch dann, wenn Homeoffice nicht möglich ist.“

Mehr zum Thema


Weitere Artikel

Time
2 Minuten

Bundesagentur für Arbeit stellt Zahlen für Oktober vor. Keine durchgreifende Besserung in Sicht.

Time
2 Minuten

Der Bund hat Verfahren für den Wohnungsbau beschleunigt, doch viele genehmigte Projekte können nicht finanziert werden. Das Ifo-Institut für Wirtschaftsforschung senkt seine Bauprognose.

Time
3 Minuten

Seit 2007 wurde das Elterngeld nicht erhöht, nun sollen Mindest- und Höchstsatz steigen. Eine Reform sieht außerdem Änderungen beim Bezug der Leistung vor.

Time
4 Minuten

Die Pflegekosten steigen. Auf immer weniger Beitragszahler kommen immer mehr Pflegebedürftige. Eine kurzfristige Reform ist schon auf dem Weg, für eine größere erarbeiten Experten ab jetzt Vorschläge.

Time
3 Minuten

Vollzeitbeschäftigten steht mehr Geld zur Verfügung als Grundsicherungsempfängern - auch wenn sie nur Mindestlohn erhalten. Das hat ein Institut berechnet. Es will Fakten gegen Vorurteile stellen.

Time
2 Minuten

Das Berlin-Institut für Bevölkerung und Entwicklung geht davon aus, dass die Bevölkerung bis 2045 moderat schrumpft. Regional gibt es demnach aber große Unterschiede.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026