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Weihnachtsfeier: Wann Sie gesetzlich unfallversichert sind

Beschäftigte sind auf dem Weg zur Arbeitsstelle unfallversichert – aber gilt das auch für eine Weihnachtsfeier, die außerhalb stattfindet?

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Unfallwarnschild vor einem beschädigten Auto. Bild: IMAGO / Panthermedia / juefraphoto

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Hamburg (dpa/tmn). Im Restaurant, im Club oder – etwas ungewöhnlicher – auf einem Schiff: Weihnachtsfeiern von Unternehmen finden in den verschiedensten Locations statt. Doch sind Beschäftigte auf dem Weg zum jeweiligen Veranstaltungsort und zurück eigentlich gesetzlich unfallversichert?

„Im Prinzip: ja“, informiert Christine Ramsauer, Rechtsexpertin bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) in deren Magazin „Certo“ (Ausgabe 2/23). Es sei denn, sie machen vor oder nach der Feier noch einen Umweg, etwa weil sie noch fix etwas einkaufen gehen. Schließlich gilt: Nur der direkte Weg zum Veranstaltungsort und zurück ist versichert.

Auch auf der Weihnachtsfeier selbst sind Beschäftigte unfallversichert, etwa wenn sie stürzen. Der Versicherungsschutz auf der Weihnachtsfeier endet allerdings, wenn die Unternehmens-, die Abteilungsleitung oder ein Stellvertreter die Veranstaltung für beendet erklärt, so Ramsauer. Auch dann ist der direkte Weg nach Hause aber noch versichert.

Das heißt allerdings auch: Passiert beim Absacker mit Kolleginnen oder Kollegen nach dem Ende der Weihnachtsfeier ein Unfall oder beim Weiterziehen zu einer anderen Bar, hat man keinen Versicherungsschutz.

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Unfall auf dem Weg zur Arbeit: Was Beschäftigte tun müssen (2.12.2021)


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