Nürnberg (ba/sth). Die Jobcenter mussten nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) im vergangenen Jahr 148.488 Leistungsminderungen gegen Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherung aussprechen. Das seien 45.241 oder über 23 Prozent weniger gewesen als im Jahr 2021, so die BA. Betroffen davon waren demnach 99.571 erwerbsfähige Leistungsberechtigte, 31.389 weniger als im Vorjahr.
Die Zahl der Leistungsminderungen lag damit den BA-Angaben zufolge erheblich unter dem Niveau vor der Pandemie. Im Jahr 2019 seien noch 806.811 Minderungen ausgesprochen worden. Gründe seien neben den Folgen der Corona-Pandemie auch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2019 und das sogenannte „Sanktionsmoratorium“, teilte die BA am Dienstag mit. Im vergangenen Jahr hätten 2,7 der Prozent der Leistungsberechtigten mit mindestens einer Sanktion belegt werden müssen, im Vorjahr seien es 3,1 Prozent gewesen. „Damit kommen 97 von 100 Menschen mit Minderungen nicht in Berührung“, so die BA.
Während des „Sanktionsmoratoriums“ von Juli 2022 bis Dezember 2022 führte das erste Meldeversäumnis nicht zu einer Leistungsminderung. In die Statistik gehen nur die Minderungen aufgrund aller weiteren wiederholten Meldeversäumnisse ein. Rechtsfolgen aufgrund von Pflichtverletzungen waren in diesem Zeitraum nicht zulässig. Daher werden neu ausgesprochene Sanktionen während dieses Zeitraums nicht nach Gründen unterschieden.
- Verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten oder liegen Meldeversäumnisse vor, können sich die Leistungen mindern. Eine Pflichtverletzung liegt etwa vor, wenn eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung nicht angetreten oder abgebrochen, oder eine Maßnahme zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht angetreten oder abgebrochen wird. Ein Meldeversäumnis liegt vor, wenn Termine im Jobcenter oder beim Ärztlichen oder Berufspsychologischen Dienst ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen werden.
- Bei der ersten Pflichtverletzung wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat, bei einer zweiten Pflichtverletzung um 20 Prozent für zwei Monate und in der letzten Stufe um 30 Prozent für drei Monate gemindert. Die Leistungen dürfen insgesamt um maximal 30 Prozent des Regelbedarfes gemindert werden. Bis zu dieser Maximalhöhe können sich Minderungen im Einzelfall auch aufaddieren. Kosten für Miete und Heizung dürfen nicht gekürzt werden.
