München (tö). In Deutschland zu wohnen, wird für viele Mieter deutlich teuer. Dies hängt nicht nur mit den steigenden Nebenkosten für Strom oder Gas zusammen. Mieter, die einen Index-Mietvertrag abgeschlossen haben, erhalten derzeit teilweise drastische Mieterhöhungen. Das liegt an der zuletzt rasant gestiegenen Inflationsrate. Die Preise für Waren und Dienstleistungen waren im Dezember binnen Jahresfrist durchschnittlich um 5,3 Prozent und damit so stark wie seit 1992 nicht mehr gestiegen. Im Jahresdurchschnitt 2021 kletterte die Teuerungsrate auf 3,1 Prozent. 2020 waren es nur 0,5 Prozent.
Für viele Vermieter ist das ein guter Grund, mal wieder in ihre Mietverträge zu schauen. Handelt es sich um Index-Mietverträge, die gerade in Großstädten immer populärer werden, lohnt es sich für sie nun, eine Mieterhöhung zu verlangen. Denn bei diesen Verträgen ist die Kaltmiete an den Verbraucherpreisindex gekoppelt. Dieser wird vom Statistischen Bundesamt monatlich an Hand eines Warenkorbs ermittelt, in dem hunderte Waren und Dienstleistungen wie Sprit, Nahrungsmittel, Schuhe oder die Ausgaben für Freizeit, Bildung oder Gesundheit enthalten sind. Steigt der Index und damit die Inflation, steigt auch die Grundlage für die Berechnung der Indexmiete.
Eine Familie zahlte in München bislang 1400 Euro kalt für eine Vierzimmer-Wohnung, ein niedriger Preis für die dort üblichen hohen Mieten. Der private Vermieter hat aber auch seit elf Jahren, seit Vertragsbeginn, die Miete nicht erhöht. Ende Dezember schickt er der Familie eine Mieterhöhung und verlangt nun zum 1. März 18,1 Prozent oder 253,40 Euro mehr Miete pro Monat.
Der Grund: Er darf als Basis für die Mieterhöhung den Verbraucherpreisindex zu Beginn des Mietverhältnisses nehmen, im November 2010 waren das 93,6 Punkte. Diesen hat er mit dem Verbraucherpreisindex vom November 2021 verglichen in Höhe von 110,5 Punkten. Die Veränderung in Prozent zeigt den Prozentsatz, um den die Kaltmiete erhöht werden darf.
Was bei Index-Mietverträgen zu beachten ist:
- Vermieter müssen bei Erhöhungen stets den offiziellen Preisindex des Statistischen Bundesamts berücksichtigen. Auf die ortsübliche Vergleichsmiete dürfen sie sich nicht berufen.
- Die letzte Mieterhöhung muss mindestens ein Jahr zurückliegen.
- Vermieter müssen die Erhöhung schriftlich dem Mieter mitteilen.
- Eine Mietpreisbremse spielt bei diesen Verträgen keine Rolle.
Das Statistische Bundesamt hat auf seiner Homepage einen Rechner zur Verfügung gestellt, mit dem sich die Veränderungen des Verbraucherpreisindex leicht nachvollziehen und korrekte Mieterhöhungen schnell ausrechnen lassen.