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Zulässige Abmahnungen sind kein Mobbing

Wer unzählige Abmahnungen und Kündigungsversuche erhält, kann sich gemobbt fühlen und krank werden. Gibt es einen Anspruch auf Schmerzensgeld?

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Ernstes Gespräch zwischen Kollegen bei einer Sitzung im Büro.

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Köln (dpa/tmn). Lästereien, Isolation oder Schikane: Mobbing hat viele Gesichter. Gehören auch regelmäßige letztlich unberechtigte Abmahnungen dazu? Ein Arbeitnehmer hatte deshalb auf Schmerzensgeld geklagt – und verloren. Auf das entsprechende Urteil (Aktenzeichen: 4 Sa 118/20) des Landesarbeitsgerichts Köln weist der Bund-Verlag hin.

In dem Fall hatte ein Mann wegen Gesundheitsschädigung von seinem Arbeitgeber ein Schmerzensgeld in der Höhe von mindestens 53.000 Euro verlangt. Dem Prozess waren acht Jahre voller arbeitsrechtlicher Konflikte vorangegangen.

Gegen den Arbeitnehmer wurden insgesamt 14 Abmahnungen ausgesprochen, unter anderem wegen Arbeitszeitverstößen durch Privattelefonate, eigenmächtigen Fernbleibens von der Arbeit, Zuspätkommens und Verstößen im Zusammenhang mit Krankmeldungen. Der Arbeitgeber versuchte auch, dem Mitarbeiter zu kündigen.

Gericht kassierte Abmahnungen ein

Gegen diese einzelnen Maßnahmen ging der Mitarbeiter erfolgreich vor Gericht vor. Die Abmahnungen mussten aus seiner Personalakte entfernt werden und auch die Kündigung wurde als unzulässig bewertet. Zwei weitere Anträge auf Kündigung wurden vom Integrationsamt, zu dessen Aufgaben auch das Durchsetzen des Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen gehört, abgelehnt. Denn der Mitarbeiter war inzwischen aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden.

Im zuletzt verhandelten Schmerzensgeldprozess hatte der Mitarbeiter dem Arbeitgeber Mobbing und schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen vorgeworfen. Zudem legte er ein ärztliches Gutachten vor, welches gesundheitliche Probleme aufgrund der Konflikte im Job bestätigte.

Übliche Konfliktsituation am Arbeitsplatz

Dem Gericht reichte das aber nicht. Es bewertete den Sachverhalt als übliche Konfliktsituation am Arbeitsplatz. Denn für die Abmahnungen habe es jeweils einen sachlichen Grund gegeben – und rechtlich zulässige Abmahnungen seien kein Mobbing. Entscheidend sei, ob diese zum Zeitpunkt ihres Ausspruchs berechtigt erscheinen, auch wenn sie sich nachträglich als unberechtigt herausstellen.

Die Auswirkungen der Konflikte auf die Gesundheit hätten genauer und detaillierter bewiesen werden müssen. Dass der Kläger wegen der Situation am Arbeitsplatz in ärztlicher Behandlung war, reiche für den Anspruch auf Entschädigung nicht aus, so das Gericht.

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Das Urteil stammt vom 10. Juli 2020.

Beitrag zum Urteil beim Bund-Verlag


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