Die allgemeine Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsminderung oder für eine Hinterbliebenenrente ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte
Nr. 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.
Das bedeutet, dass in den aufgeführten Fällen nicht die ansonsten erforderliche Wartezit von 60 Kalendermonaten erfüllt sein muss, um einen Rentenanspruch zu haben.
Rente nach Arbeitsunfall s. auch unter Wartezeit
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