Ihre-Vorsorge Logo

Beitragserstattung - Lexikon

Bücher in einem Regal mit blauem USB-Stick Bild: IMAGO / agefotostock
Zurück zur Liste

Beitragserstattung

Eine Erstattung von Rentenbeiträgen ist nur in Ausnahmefällen möglich. Berechtigt sind zum Beispiel

  • Versicherte, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, aber keine 60 Monate Wartezeit (= Versicherungszeit) in der Rentenversicherung zurückgelegt und demgemäß keinen Rentenanspruch erworben haben,
  • Witwen, Witwer oder Waisen sowie Hinterbliebene einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, wenn wegen nicht erfüllter Wartezeit von fünf Jahren seitens des Verstorbenen kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente besteht,
  • Ausländer nach Rückkehr in ihre Heimat, soweit keine über- oder zwischenstaatlichen Vorschriften entgegenstehen.

Nach Ende der deutschen Versicherungspflicht müssen zwei Jahre vergangen sein, bevor die Beiträge erstattet werden. Erstattet werden im Übrigen auch nur die Beitragsanteile, die der Versicherte selbst getragen hat. Arbeitgeberanteile verbleiben somit der Rentenversicherung. Pflichtbeiträge von Selbstständigen sowie freiwillige Beiträge werden aber auch nur zur Hälfte erstattet, obwohl der Versicherte sie allein getragen hat.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026