Eine Erstattung von Rentenbeiträgen ist nur in Ausnahmefällen möglich. Berechtigt sind zum Beispiel
Nach Ende der deutschen Versicherungspflicht müssen zwei Jahre vergangen sein, bevor die Beiträge erstattet werden. Erstattet werden im Übrigen auch nur die Beitragsanteile, die der Versicherte selbst getragen hat. Arbeitgeberanteile verbleiben somit der Rentenversicherung. Pflichtbeiträge von Selbstständigen sowie freiwillige Beiträge werden aber auch nur zur Hälfte erstattet, obwohl der Versicherte sie allein getragen hat.
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