Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung umfassen den Zeitraum der Erziehung eines Kindes von der Geburt bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres. Bei zeitgleicher Erziehung mehrerer Kinder unter zehn Jahren endet die Berücksichtigungszeit zehn Jahre nach der Geburt des jüngsten Kindes.
Berücksichtigungszeiten begründen allein weder einen Rentenanspruch, noch erhöhen sie direkt die Rente. Nur im Zusammenspiel mit sonstigen Regelungen machen sie sich positiv bemerkbar, zum Beispiel
Das Gleiche gilt auch für Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.03.1995 (seit 01.04.1995 besteht Rentenversicherungspflicht in solchen Tätigkeiten).
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