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Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes - Lexikon

Bücher in einem Regal mit blauem USB-Stick Bild: IMAGO / agefotostock
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Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes

Auf Witwen- und Witwerrenten (einschließlich der Renten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten) und Erziehungsrenten werden eigene Einkünfte der Rentenbeziehenden zu einem bestimmten Prozentsatz angerechnet.

Auf Waisenrenten wird eigenes Einkommen seit dem 01.07.2015 nicht mehr angerechnet.

Wenn eine Ehe 2002 oder später geschlossen wurde oder beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden, werden zusätzlich zu Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkünften auch Einkünfte aus Vermögen, Betriebsrenten oder privaten Renten auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. In den ersten drei Monaten nach dem Tod des/der Versicherten (Sterbevierteljahr) werden eigene Einkünfte auf die Witwen-/Witwerrente nicht angerechnet.

Die eigenen Einkünfte werden nur zu einem Teil der über den Freibeträgen liegenden Bruttoeinkünfte angerechnet. Bezogen auf den aktuellen Rentenwert, aus dem sich die Freibeträge errechnen, betragen diese vom 01.07.2026 bis zum 30.06.2027 genau 1.123,56 Euro (aktueller Rentenwert 42,52 Euro mal 26,4). 

Hinzu kommt noch ein weiterer Freibetrag von 238,11 Euro (aktueller Rentenwert 42,52 Euro mal 5,6) für jedes Kind der Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist.

Die Beträge erhöhen sich bei jeder Rentenanpassung zum 1. Juli eines Jahres. 40 Prozent des über dem Freibetrag liegenden, nach Pauschalwerten ermittelten Nettoeinkommens werden von der Rente abgezogen.

Siehe auch unter:

Aktueller Rentenwert

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