Unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen die gesetzliche Rentenversicherung oder die Krankenkasse im Krankheitsfall oder bei einer Rehabilitation die Kosten für eine Haushaltshilfe. Das gleiche gilt für die Betreuung von Kindern während eines Krankenhausaufenthalts oder einer Rehabilitation.
Für privat beschäftigte Haushaltshilfen müssen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Diese können als Sonderausgaben von der Einkommensteuer abgezogen werden.
Sonderausgaben
Außergewöhnliche Belastung
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