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Hinterbliebenenpauschbetrag - Lexikon

Bücher in einem Regal mit blauem USB-Stick Bild: IMAGO / agefotostock
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Hinterbliebenenpauschbetrag

Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten nach § 33 b, Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden

  • nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt, oder
  • nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder
  • nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder
  • nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden somit von dieser Vorschrift nicht erfasst.

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