Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten nach § 33 b, Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden
Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden somit von dieser Vorschrift nicht erfasst.
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