Rentenversicherte oder Rentenantragstellende können erst dann Klage vor dem Sozialgericht erheben, wenn sie zuvor gegen einen Bescheid des Rentenversicherungsträgers Widerspruch bei bei diesem eingelegt haben und dieser dem Widerspruch nicht stattgegeben hat. Die Klage muss dann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides beim zuständigen Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten eingereicht werden. Bei Wohnsitz im Ausland gilt eine Klagefrist von drei Monaten.
Die Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid weist hierauf hin und benennt auch die Anschrift des zuständigen Sozialgerichts. Mit dem Urteil des Sozialgerichts muss das gerichtliche Verfahren nicht beendet sein. Der Kläger oder der Rentenversicherungsträger kann gegen das Urteil grundsätzlich Berufung zum Landessozialgericht einlegen. Gegen das Urteil des Landessozialgerichts ist in den gesetzlich geregelten Fällen die Revision beim Bundessozialgericht möglich. Dessen Urteil beendet das gesamte Verfahren in letzter Instanz und muss von den Parteien angenommen werden, soweit nicht das Bundesverfassungsgericht angerufen wird. Die genannten Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind mit Berufsrichtern und mit ehrenamtlichen Richtern besetzt. Klage und Berufung sind für den Bürger kostenfrei.
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