Lehrlingszeiten (heute: Ausbildungszeiten) sind seit dem 1. März 1957 immer Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei Verdiensten bis 325 Euro brutto monatlich zahlt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe allein. Das sollte allerdings nicht mehr vorkommen, da Ausbildungsvergütungen aufgrund einer gesetzlichen Regelung 2026 mindestens 724 Euro monatlich betragen müssen.
Als Ausbildungszeiten erhalten sie für die Rentenberechnung gegebenenfalls einen höheren Wert als ihrem tatsächlichen Verdienst entspricht.
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