In der gesetzlichen Pflegeversicherung wird das Risiko der Pflegebedürftigkeit durch Hilfen zur häuslichen und stationären Pflege abgedeckt. Die Höhe der Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung staffeln sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit, wobei seit 2017 fünf Pflegegrade unterschieden werden.
Der Pflegeversicherungsbeitrag beträgt 3,6 Prozent (4,2 Prozent für kinderlose Versicherte über 23 Jahre). Der Arbeitgeberanteil beträgt 1,8 Prozent, in Sachsen 1,3 Prozent.
Kinderlose ab 23 Jahre zahlen einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten, den sie allein tragen müssen. Kinderreiche erhalten dagegen einen Abschlag.
Ab dem zweiten bis fünften Kind unter 25 Jahren gibt es für Eltern Abschläge von 0,25 Prozent pro Kind. Der Abschlag entfällt, sobald das Kind 25 Jahre alt wird. Im günstigsten Fall, bei fünf Kindern oder mehr, sinkt der Beitrag auf 2,4 Prozent.
Seit 2017 sind auch die neuen Regelungen zur Rentenversicherungspflicht der nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen in Kraft (siehe unter Pflegepersonen und Rentenversicherungspflicht)
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