Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Praktikantinnen und Praktikanten sind folgende Fallgestaltungen zu unterscheiden:
Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum: Bei einem innerhalb des Studiums in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenem Praktikum besteht Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung. Dies gilt auch für ein während eines Urlaubssemesters abgeleistetes vorgeschriebenes Praktikum. Wochenarbeitszeit und Höhe des Verdienstes sind unerheblich.
Freiwilliges Zwischenpraktikum: Ein freiwilliges Praktikum im Studium bei einem Verdienst von nicht mehr als 603 Euro im Monat, gilt als Minijob. Der Arbeitgeber muss hier zur Krankenversicherung die Pauschalbeiträge (13 Prozent) zahlen (entfällt für privat krankenversicherte Studenten). Wie Minijobs in der Rentenversicherung gehandhabt werden, erfahren Sie unter dem Stichwort Geringfügige Beschäftigung.
Vor- oder Nachpraktikum: Bei Absolvierung eines vorgeschriebenen Praktikums vor oder nach dem Studium besteht grundsätzlich Sozialversicherungspflicht als Arbeitnehmer. Das gilt auch, wenn das Praktikum im Rahmen der Geringfügigkeit bleibt, also zeitlich begrenzt ist auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage (Abweichendes hierzu galt wegen der Corona-Pandemie in den Jahren 2020 und 2021) oder in einer Dauerbeschäftigung mit einem Monatsverdienst von nicht mehr als 603 Euro. Ein solches Praktikum ist dann eine betriebliche Berufsbildung. Denn hier gelten die Regelungen zu Minijobs nicht. Wird ein Vorpraktikum noch eine kurze Zeit (bis zu zwei Wochen) über den Studienbeginn hinaus fortgeführt, ist es dennoch als Vorpraktikum zu behandeln
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