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Scheinselbstständige - Lexikon

Bücher in einem Regal mit blauem USB-Stick Bild: IMAGO / agefotostock
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Scheinselbstständige

Als Scheinselbstständige werden Erwerbstätige bezeichnet, die vertraglich als Selbstständige behandelt werden, jedoch tatsächlich wie abhängig Beschäftigte für nur einen Auftraggeber arbeiten.

Durch die Vortäuschung von Selbstständigkeit und die Umgehung der Sozialversicherung werden den Sozialversicherungsträgern Beiträge in erheblichem Umfang entzogen und mögliche Risiken (beispielsweise Krankheit, Erwerbsunfähigkeit, Alter) auf die Allgemeinheit abgewälzt, falls der Scheinselbständige später dann mangels Rentenansprüchen die Grundsicherung beantragt.

Kriterien für das Vorliegen von Scheinselbstständigkeit sind:

  • die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten
  • die Verpflichtung, bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten
  • die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen
  • die Verpflichtung, in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten zu arbeiten
  • die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind

Sind Auftraggeber und Auftragnehmer nicht sicher, ob es sich um eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit handelt, kann von jedem Beteiligten eine rechtsverbindliche Statusfeststellungbei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (10704 Berlin) beantragt werden. 

Diese Stelle prüft dann, ob ein Versicherter einer Scheinselbstständigkeit nachgeht oder als Beschäftigter anzusehen ist. Er ist dann rechtlich auf der sicheren Seite und braucht keine späteren Beitragsnachforderungen zu befürchten.

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