Vielfach arbeiten Studierende, um ihr Studium zu finanzieren. Grundsätzlich unterliegen sie in einem Beschäftigungsverhältnis den auch für sonstige Arbeitnehmer geltenden Sozialversicherungsgesetzen. Aber: Keine Regel ohne Ausnahme.
So sind sie zum Beispiel auch in einer geringfügigen Beschäftigung, also mit einem Monatsentgelt von bis zu 603 Euro grundsätzlich versicherungspflichtig, können sich aber hiervon wie alle anderen Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dann zählen aber diese Beschäftigungszeiten bei der künftigen Rente nicht mit. Auch begründen sie dann keinen Anspruch auf Reha-Leistungen.
Bei Verdiensten oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Beschäftigung oder das Studium im Vordergrund stehen. Bei Beschäftigungen von nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich oder nur in den Semesterferien kann davon ausgegangen werden, dass das Studium im Vordergrund steht. Somit besteht in solchen Beschäftigungen keine Sozialversicherungspflicht.
Bei von vornherein auf nicht mehr als drei Monate im Jahr oder 70 Arbeitstage befristeten Beschäftigungen besteht keine Sozialversicherungspflicht. Bei Überschreiten dieser Zeitgrenzen setzt sie dann allerdings wieder ein.
Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung müssen Studenten erst zahlen, wenn Ihre Aushilfsjobs (Wochenarbeitszeit jeweils über 20 Stunden) die Grenze von 26 Wochen pro Jahrüberschreiten. Dann gelten Sie als Arbeitnehmer und sind wie diese sozialversicherungspflichtig.
Sonderregelungen gelten für die Ausübung eines Praktikums.
Wegen der komplizierten Regelungen für die verschiedenen Fallgestaltungen wird empfohlen, sich vor Aufnahme einer Beschäftigung bei der Krankenkasse zu erkundigen.
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