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Übergangsbereich - Lexikon

Bücher in einem Regal mit blauem USB-Stick Bild: IMAGO / agefotostock
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Übergangsbereich

Um Niedrigverdienerinnen und -verdiener bei den Sozialabgaben zu entlasten, konnten diese bis zum 30.06.2019 bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 850,00 Euro verringerte Arbeitnehmerbeiträge zahlen. Dieser Bereich nannte sich bis dahin Gleitzone.

Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 2016), wurde diese mit Wirkung ab 01.07.2019 zu einem sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich weiterentwickelt. Die Obergrenze für die Beitragsentlastung wurde damit auf Arbeitsverdienste bis 1.300 Euro monatlich angehoben. Gleichzeitig wurde durch eine Ergänzung des § 70 SGB VI durch Einfügung eines Absatzes 1a sichergestellt, dass die reduzierten Beitragsanteile der Arbeitnehmer ab 01.07.2019 nicht mehr wie bisher zu geringeren Rentenleistungen führen (§ 163 Abs.10 in Verbindung mit § 70 Abs. 1a SGB VI). Der Arbeitgeber muss aber nach wie vor die vollen Arbeitgeberanteile leisten.

Durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wurde zum 01.10.2022 die obere Entgeltgrenze für eine mehr als geringfügige Beschäftigung im Übergangsbereich von monatlich 1.300,00 Euro auf 1.600,00 Euro angehoben. 2026 gilt weiter die zum 01.01.2023 angehobene obere Entgeltgrenze von 2.000 Euro. Der Übergangsereich erstreckt sich damit in diesem Jahr auf die Spanne zwischen 603,01 und 2.000 Euro.

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