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Verjährung - Lexikon

Bücher in einem Regal mit blauem USB-Stick Bild: IMAGO / agefotostock
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Verjährung

Das Steuerrecht unterscheidet zwischen der Festsetzungsverjährung und der Zahlungsverjährung. Bei Eintritt der Festsetzungsverjährung kann eine bis dahin nicht festgesetzte Steuer nicht mehr erhoben werden.

Nur wenn die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, kann das Finanzamt Steuern festsetzen. Sie endet bei den meisten Steuern nach vier Jahren (laut § 169 Abgabenordnung - AO). Sie beginnt am Ende des Kalenderjahrs, in dem die Steuerschuld entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Bei Steuerhinterziehung beläuft sich die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre, bei leichtfertiger Kürzung auf fünf Jahre. Bei Zinsen und Vollstreckungskosten beträgt die Festsetzungsfrist jeweils ein Jahr. Säumniszuschläge unterliegen nicht der Festsetzungsfrist.

Bei der Zahlungsverjährung wird die geforderte Steuerforderung oder Steuererstattung nicht mehr fällig. Sie führt zum Erlöschen des Anspruchs gegen einen Steuerpflichtigen aus dem Steuerschuldverhältnis.

Die Frist der Zahlungsverjährung beträgt fünf Jahre (laut § 228 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt.

Die allgemeine Verjährungsfrist gemäß § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt drei Jahre.

Auch in der Sozialversicherung gibt es Verjährungsfristen. So bestimmt zum Beispiel § 25 SGB IV, dass Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind, verjähren. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren dagegen erst in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

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