Auch bei Erwerbsminderungsrenten spielen Abschläge eine Rolle.
Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung werden durch einen Abschlag gemindert, wenn der Versicherte sie vor dem 63. Lebensjahr bezieht. Der Abschlag beträgt pro Monat vorzeitiger Inanspruchnahme 0,3 Prozent, pro Jahr 3,6 Prozent. Er ist auf maximal 10,8 Prozent begrenzt.
Die Grenze von 63 Jahren für eine Erwerbminderungsrente ohne Abschläge wurde seit 2012 bis 2024 stufenweise auf 65 Jahre angehoben. Wer seitdem mit 62 Jahren oder früher erwerbsgemindert wird, muss 10,8 Prozent seiner Rente als Abschlag hinnehmen.
Als Ausgleich wurde die Zurechnungszeit ab Rentenbeginn 2019 nochmals verlängert (s. hierzu unter Zurechnungszeit).
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