Auch bei Hinterbliebenenrenten können sich Abschläge ergeben.Dafür ist der Todeszeitpunkt des Verstorbenen maßgebend.
Hinterbliebenenrenten (Witwen-, Witwer- und Waisenrenten) sowie Erziehungsrenten werden um einen Abschlag gemindert, wenn die/der Versicherte vor dem 65. Lebensjahr (gilt für Todesfälle ab 2024) verstorben ist. Für jeden Monat zwischen Todeszeitpunkt und dem Monat, in dem die/der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet hätte, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent, imsgesmat höchstens 10,8 Prozent.
Stirbt die versicherte Person vor Vollendung des 62. Lebensjahres, beträgt die Rentenminderung 10,8 Prozent. Verstirbt die versicherte Person als Rentnerin oder Rentner, bleibt für die Hinterbliebenenrente ein in der Rente der verstorbenen Person bereits enthaltener Abschlag bestehen.
In einer Übergangszeit von 2012 bis 2023 wurden anstelle des 65. Lebensjahres die bisherigen Grenzen von 63 und 60 Jahren stufenweise auf 65 beziehungsweise 62 Jahre angehoben (§ 264d SGB VI). Im Jahre 2023 wurde so zum Beispiel. die volle Hinterbliebenenrente ohne Abschläge gezahlt, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes mindestens 64 Jahre und zehn Monate alt gewesen ist. Bei Tod mit 61 Jahren und zehn Monaten oder früher kam der volle Abschlag von 10,8 Prozent zum Tragen .
Bei Todesfällen ab 2024 gilt nun die Altersgrenze von 65 Jahren beim Tod der Versicherten. Somit beträgt jetzt der Abschlag bei Todesfällen vor dem 62. Lebensjahr stets 10,8 Prozent.
Als Ausgleich für die Anhebung dieser Altersgrenzen wurde die so genannte Zurechungszeit für Todesfälle ab 2019 erneut angehoben.
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