Altersrenten, die vor der jeweils geltenden gesetzlichen Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden, werden mit einem Rentenabschlag belegt. Dieser beträgt pro Monat des vorzeitigen Rentenbezugs 0,3 Prozent, pro Jahr also 3,6 Prozent. Da ein vorgezogener Rentenbeginn von maximal drei Jahren möglich ist, beträgt der höchstmögliche Abschlag deshalb 10,8 Prozent (36 Monate x 0,3 Prozent). Die Regelaltersgrenze liegt zum Beispiel für Versicherte des Geburtsjahrganges 1958 bei 66 Jahren. Bei einer Inanspruchnahme der Rente mit dem 63. Lebensjahr beträgt somit der Abschlag 10,8 Prozent.
Maßgeblich für die Berechnung des Abschlags ist der Zeitpunkt der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente gegenüber der für den Versicherten maßgeblichen Regelaltersgrenze. Eine solche Rentenminderung kann durch eine besondere Beitragszahlung ganz oder teilweise ausgeglichen werden (siehe Beitrag zum Ausgleich eines Altersrentenabschlags). Bei späterer Inanspruchnahme einer anderen Rentenart und für die Hinterbliebenen bleibt der Abschlag in der Folgerente erhalten.
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