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Nachgelagerte Besteuerung - Lexikon

Bücher in einem Regal mit blauem USB-Stick Bild: IMAGO / agefotostock
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Nachgelagerte Besteuerung

Das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung spielt nicht nur in der Altersvorsorge eine Rolle

Steuerlich begünstigte Versicherungs- oder Bausparverträge werden nachgelagert besteuert, wenn sie vorzeitig zurückgezahlt, beliehen oder abgetreten werden. Man spricht in diesem Fall auch von Nachversteuerung. Auch Mehreinnahmen aus steuerlich begünstigten Gewinnen in den jeweils zurückliegenden drei Jahren müssen gegebenenfalls nachversteuert werden.

Im Bereich der Altersvorsorge bedeutet nachgelagerte Besteuerung, dass Beiträge während der Ansparphase steuerbefreit oder -begünstigt sind und dafür die Versorgungsbezüge in der Auszahlungsphase ganz oder teilweise versteuert werden müssen.

Riester-Renten müssen voll versteuert werden, während andere private Renten nur in Höhe des Ertragsanteils von derzeit 18 Prozent (bei Renteneintritt mit 65) zu versteuern sind. Zahlungen aus Kapitallebensversicherungen sind seit Anfang 2005 nach fünf Beitragsjahren und zwölf Jahren Laufzeit abzüglich der Einzahlungen ab dem 60. Lebensjahr (für Neuverträge seit dem Jahr 2012 nicht vor dem vollendeten 62. Lebensjahr) zur Hälfte steuerfrei, davor komplett steuerpflichtig.

Gesetzliche Renten sind seit Anfang 2005 zum Teil steuerpflichtig. Der anfangs steuerpflichtige Anteil von 50 Prozent der Rente stieg bis 2020 jährlich um zwei Prozentpunkte auf 80 Prozent. Danach sollte er jährlich um ein Prozent steigen, bis 2040 die volle Steuerpflicht von 100 Prozent der Rente erreicht worden wäre.

Dieser Zeitraum wird durch das Wachstumschancengesetz seit 2023 bis 2058 ausgedehnt. Seitdem steigt der steuerpflichtige Anteil gesetzlicher Renten nur noch um 0,5 Prozent pro Jahr. Für Neurentner des Jahres 2026 beträgt der Besteuerungsanteil ihrer Rente 84 Prozent.

Der steuerfreie Anteil wird im Jahr nach dem Rentenbeginn in einen individuellen Freibetrag umgewandelt, der lebenslang gleich hoch bleibt. Er wächst bei Rentenerhöhungen nicht mit.

Der steuerfreie Anteil der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung stieg seit 2005 von damals 50 Prozent jährlich um zwei Prozentpunkte an. Mit Beginn des Jahres 2058 sind es 100 Prozent. 

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