Bei Pflege einer pflegebedürftigen Person kann die pflegende Person anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) einen Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung bei seiner Steuer absetzen (§ 33b Abs. 6 EStG). Als Pflege-Pauschbetrag kann abgesetzt werden:
Die Pflege muss in der Wohnung des Steuerpflichtigen oder in der Wohnung der Pflegeperson durchgeführt werden und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist. Wird die Pflege von mehreren Personen ausgeübt, ist der Pflegepauschbetrag entsprechend aufzuteilen.
Die Vorschrift des § 33b Absatz 6 ist ab Ende des Kalenderjahres 2026 zu evaluieren.
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