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Anleger: Aktiensplit ist steuerfrei

Urteil: So genanntes „Spin-off“ ist als Abspaltung zu qualifizieren und löst daher keine Abgeltungssteuer aus – Anleger können Erstattung fordern.

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Älteres Paar zuhause-auf Sofa mit Finanzberater. Bild: IMAGO / Shotshop

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Düsseldorf (dpa/tmn). Anleger, die neue Aktien im Zuge einer Unternehmensabspaltung – einem sogenannten Spin-off-Geschäft – erhalten, müssen darauf keine Kapitalertragsteuer zahlen. Das entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: 13 K 2119/17). „Eine solche Abspaltung löst zum Zeitpunkt der Zuteilung der Aktien keine Besteuerung aus“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Der Fall: „Spin-off“ mit Aktientausch

Im konkreten Streitfall war der Kläger Aktionär eines US-amerikanischen Unternehmens. Das Unternehmen wurde im Jahr 2015 umbenannt. In der Folge wurden die Wertpapiere unter einer neuen ISIN-Nummer geführt. Außerdem übertrug das Unternehmen einen Geschäftsanteil im Wege eines so genannten „Spin-offs“ auf eine Tochtergesellschaft. Die Aktien wurden 1:1 getauscht.

Zusätzlich erhielten die Anleger jeweils eine Aktie der Tochtergesellschaft, wofür die Bank des Klägers Kapitalertragsteuer einbehielt. Dagegen wandte sich der Kläger. Er vertrat die Auffassung, dass der Vorgang ein steuerfreier Aktiensplit sei. Das Finanzamt beurteilte dies als steuerpflichtige Sachausschüttung und verwies auf eine Anweisung des Finanzministeriums.

Urteil des Finanzgerichts: Abspaltung löst keine Abgeltungssteuer aus

Das Finanzgericht gab hingegen dem Kläger Recht und stützte sich dabei auf Sondervorschriften aus dem Einkommensteuergesetz. Danach sei der durchgeführte „Spin-off“ als Abspaltung zu qualifizieren und löse daher keine Abgeltungssteuer aus. Allerdings wies das Gericht darauf hin, dass die Aktienzuteilung eventuell beim Verkauf der Papiere steuerlich relevant wird.

Das anlegerfreundliche Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Gericht die Revision zugelassen hat. „Betroffene Anleger können sich dennoch auf die Entscheidung berufen und im Rahmen ihrer Steuererklärung die Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer verlangen“, so Klocke. Zur Begründung sollte das Aktenzeichen genannt werden.


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