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Azubis haben Anspruch auf angemessene Bezahlung

DGB-Jugendabteilung: Auch wenn für Ausbildungsbetriebe kein Tarifvertrag gilt, muss sich die Bezahlung der Azubis daran orientieren.

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Schreiner mit Gehörschutz arbeitet an einer Säge. Bild: IMAGO / Panthermedia

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Berlin (dpa/tmn). In vielen Branchen und Regionen bekommen Azubis eine Vergütung, die in Tarifverträgen festgelegt ist. Doch selbst wenn das nicht der Fall ist und für den Ausbildungsbetrieb kein Tarifvertrag Anwendung findet, muss sich die Bezahlung der Azubis daran orientieren. Darauf weist die Jugendabteilung des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) hin.

Der Anspruch auf eine "angemessene Vergütung" ist in Paragraf 17 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) festgeschrieben. Nach derzeitiger Rechtssprechung heißt das: Wer seine duale Ausbildung in einem nicht tarifgebundenen Betrieb macht, hat Anspruch auf mindestens 80 Prozent der branchenspezifischen tariflichen Vergütung.

Die Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung sollte im Ausbildungsvertrag festgelegt sein. Den Vertrag unterschreiben Ausbilder und Azubi am besten noch vor Beginn der Ausbildung, so der Rat des DGB Jugend.


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