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Betriebsrente: Schutz für junge Sparer

Stichwort Unverfallbarkeit: Ab 2018 sind Anwartschaften zur betrieblichen Altersvorsorge von jungen Sparern beim Jobwechsel besser geschützt

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Auszubildende Kfz-Mechatronikerin. Bild: IMAGO / U. J. Alexander

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Offenbach (kma). Junge Arbeitnehmer sollen ab 2018 das angesparte Kapital aus der betrieblichen Altersvorsorge beim Arbeitgeberwechsel leichter mitnehmen können. Möglich machen das Änderungen bei der Regelung zur Unverfallbarkeit arbeitgeberfinanzierter Anwartschaften. Drei Jahre nach Vertragsabschluss sind die Beiträge künftig unverfallbar, wenn Arbeitnehmer mindestens 21 Jahre alt sind. Bisher waren es fünf Jahre und die Altersgrenze lag bei 25 Jahren.  

Arbeitnehmer unter 25 Jahren hatten bisher also schlechte Karte beim Jobwechsel: Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersvorsorge waren in der Regel futsch. Die Bundesregierung setzt jetzt die EU-Mobilitätsrichtlinie in deutsches Recht um. Sie gilt für alle ab 2018 geschlossenen Verträge.

Beiträge der Arbeitnehmer immer direkt unverfallbar

Wie die Unverfallbarkeit bei bestehenden Verträgen geregelt ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab:  

Beiträge, die allein der Arbeitnehmer finanziert: Diese Beiträge in die Betriebsrente sind sofort unverfallbar, sie bleiben also beim Arbeitgeberwechsel bestehen. Viele Arbeitnehmer zahlen ihre Beiträge über die Bruttoentgeltumwandlung allein. Ein Teil des Bruttogehalts fließt in den Vertrag, das Bruttogehalt wird dadurch reduziert, so dass geringere Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden.

Regelungen für Arbeitgeber-Beiträge

Beiträge, die der Arbeitgeber zahlt: Hier kommt es auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit und aufs Alter der Arbeitnehmer an.       

  • Verträge, die ab 2009 abgeschlossen wurden: Beiträge, die der Arbeitgeber eingezahlt hat, können nicht mehr verfallen, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung mindestens 25 Jahre alt ist und die Zusage seit mindestens fünf Jahren besteht.
  • Verträge, die zwischen 2001 und 2008 abgeschlossen wurden: Beiträge, die der Arbeitgeber eingezahlt hat, sind unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer mindestens 30 Jahre alt ist und die Zusage seit mindestens fünf Jahren besteht.
  • Verträge, die bis Ende 2000 abgeschlossen wurden: Beiträge des Arbeitgebers sind unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer 35 Jahre alt ist und die Zusage seit mindestens 10 Jahren besteht.
  • Bei Verträgen, in die Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam einzahlen, ist der gesparte Anteil des Arbeitnehmers immer unverfallbar. Der Teil des Arbeitgebers unterliegt den oben genannten Fristen.  

Weitere Informationen:

Unser Themenschwerpunkt Betriebliche Altersvorsorge


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