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Bezahlbare Miete? WG-Wissen für Azubis und Studierende

Sich eine Wohnung teilen, um weniger Miete zu bezahlen: Gerade für Auszubildende und Studierende sind Wohngemeinschaften eine vielversprechende Möglichkeit. Was vor der Unterschrift wichtig ist.

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Studentin macht zuhause Yogaübungen auf einer Matte.

© Nicht definiert

Bremen (dpa/tmn). Bezahlbaren Wohnraum zu finden, ist insbesondere am Beginn des Berufslebens gar nicht so einfach. Wer für eine Ausbildung oder sein Studium umziehen muss, sucht häufig nach einem WG-Zimmer.

Bevor man den Mietvertrag jedoch unterschreibt und in eine Wohngemeinschaft einzieht, sollte man einige Fragen abklären. Dazu rät die Arbeitnehmerkammer Bremen – damit aus der neuen WG kein rechtlicher oder finanzieller Streitfall wird.

Welches Vertragsmodell gilt für die WG?

Wenn man einen Mietvertrag unterschreibt, geht man bestimmte Rechte und Pflichten ein. Welche es genau sind, hängt unter anderem davon ab, welches Mietvertragsmodell man wählt. Diese drei Optionen gibt es:

  • Alle unterschreiben den Mietvertrag
  • Es gibt nur einen Hauptmieter oder eine Hauptmieterin
  • Für jedes Zimmer gibt es einen eigenen Vertrag

Alle unterschreiben – was gibt es zu bedenken?

Unterschreiben alle Bewohner den Mietvertrag, haben sie grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten. Allerdings gilt dann auch: Jede Person kann für die gesamte Miete verantwortlich gemacht werden.

Blöd, wenn ein anderes WG-Mitglied seinen Anteil nicht bezahlt.

Zudem ist eine Kündigung in der Regel nur gemeinsam möglich. Wenn eine Person also auszieht, scheidet sie nicht automatisch aus dem Mietvertrag aus. Dafür müssten dann alle Mitglieder zustimmen. Daher ist aus Sicht der Arbeitnehmerkammer Bremen im Mietvertrag eine Klausel sinnvoll, die einen Wechsel einzelner WG-Mitglieder ausdrücklich ermöglicht.

Es gibt einen Hauptmieter – was sollte man vorab regeln? 

Unterschreibt nur eine Person den Mietvertrag, trägt sie gegenüber dem Vermieter oder der Vermieterin die volle Verantwortung. Das gilt etwa auch, wenn die Miete anderer Bewohner ausbleibt oder es Schäden in der Wohnung gibt.

Hauptmieter können zwar einzelne Zimmer untervermieten, müssen dafür aber vorher eine schriftliche Erlaubnis beim Vermieter einholen. Die Arbeitnehmerkammer Bremen rät bei diesem Modell: Mit jedem WG-Mitglied einen eigenen Untermietvertrag schriftlich zu schließen. 

Darin sollte man wichtige Aspekte festhalten, etwa: 

  • die Höhe der Miete
  • die Nebenkosten
  • die Kaution
  • die Nutzung der Gemeinschaftsräume
  • die Kündigungsfrist

Wichtig zu wissen für Untermieter: Wenn der Hauptmietvertrag endet, kann damit das Recht entfallen, in der Wohnung zu bleiben. 

Die Stiftung Warentest rät in so einem Fall, rechtzeitig das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen. Unter Umständen kann einer der verbleibenden Untermieter die Wohnung als Hauptmieter übernehmen. Das letzte Wort dazu habe aber der Vermieter.

Pro Zimmer ein Vertrag – was bedeutet das?

Wenn der Vermieter mit jedem WG-Mitglied einen eigenen Vertrag abschließt, kann er über die Zusammensetzung der WG entscheiden. Denn in der Regel entscheidet dann er, wer in ein freies Zimmer einzieht. Dafür haftet bei separaten Verträgen normalerweise jeder Bewohner nur für die eigene Miete.

Auf Details achten: Und etwas Geld zurücklegen

Unabhängig davon, welches Modell es am Ende wird: Wichtig ist, vor der Unterschrift den gesamten Vertrag durchzulesen und offene Fragen vorab zu klären, rät die Arbeitnehmerkammer Bremen. 

Dabei sollte man nicht nur darauf achten, wer als Mieter im Vertrag steht und wie hoch die Kaltmiete und die Nebenkosten sind, sondern auch ob es etwa eine Staffel- oder Indexmiete gibt. Also ob sich die Miete automatisch zu einem bestimmten Termin um eine festgelegte Summe erhöht, oder sie abhängig vom Verbraucherpreisindex steigen kann.
Zudem sollte einem klar sein, dass die Nebenkosten häufig nur pauschal angegeben werden – nach der jährlichen Abrechnung könne also eine Nachzahlung anstehen, erklärt das Deutsche Studierendenwerk.

Tipp: Beratung gibt es unter anderem bei örtlichen Arbeitnehmerkammern, Studierendenwerken, Mietervereinen, Anwaltvereinen oder Verbraucherzentralen. Die Beratungsangebote sind nur zum Teil kostenlos – vorab also unbedingt nach Gebühren fragen.


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