München (tö). Viele Studierende, die regelmäßig oder ab und zu arbeiten, fragen sich, wann sie und in welcher Höhe sie Sozialabgaben zahlen müssen. In vielen Fällen sind sie davon ganz oder teilweise befreit. Darauf hat die Deutsche Rentenversicherung (DRV) jetzt in ihrer neu aufgelegten Broschüre „Tipps für Studierende: Jobben und Studieren“ aufmerksam gemacht. Wer aber (freiwillig) Beiträge in die Rentenversicherung einzahlt, kann davon langfristig profitieren. Was zu beachten ist.
Minijobs: Nicht vorschnell befreien lassen
Studierende Minijobber unterliegen zunächst einmal grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Dabei gilt: Der Arbeitgeber zahlt 15 Prozent des Bruttoverdienstes als Beitrag. Der Minijobber muss nur die Differenz zum normalen Beitragssatz in Höhe von 18,6 Prozent bezahlen. Das sind im Normalfall die restlichen 3,6 Prozent, wenn der Monatsbruttoverdienst mindestens 175 Euro beträgt. Ein weiterer Vorteil bei solchen geringfügigen Beschäftigungen: Der Arbeitgeber zahlt zur Krankenversicherung (KV) einen Pauschalbeitrag von 13 Prozent. Für privat krankenversicherte Studenten entfällt dieser jedoch. Ist ein Minijobber von der Lohnsteuer befreit, muss er für die KV nichts zahlen. Bei einem Minijob bis zur Verdienstgrenze von monatlich 603 Euro kommen damit netto 581,29 Euro heraus.
Allerdings: Auch Minijobber, die studieren, können sich mit einem schriftlichen Antrag bei ihrem Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Vorteil: Was sie brutto verdienen, bekommen sie netto heraus, in diesem Jahr bis zu 603 Euro monatlich. Doch Vorsicht: „Sie erwerben dann keine Beitragszeiten in der Rentenversicherung“, warnt die DRV. Auch können studierende Minijobber so keinen Anspruch auf medizinische oder berufliche Rehabilitation erwerben.
„Übergangsbereich“ zwischen 603 Euro und 2.000 Euro
Wer dauerhaft über 603 Euro im Monat verdient und höchstens 20 Stunden pro Woche arbeitet, bleibt als Studierender kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn das Studium Vorrang hat. In der Rentenversicherung sind Studentinnen und Studenten dann aber versicherungspflichtig. Der Vorteil dabei: „Liegt Ihr Bruttoverdienst über 603 Euro und höchstens bei 2.000 Euro, befinden Sie sich im sogenannten Übergangsbereich. Hier zahlen Sie als Arbeitnehmer einen geringeren Beitrag“, heißt es in der Broschüre der DRV.
Wird aber ein duales Studium absolviert, sind auch bei einem Verdienst von unter 2000 Euro die normalen Beiträge zu zahlen. Wer mehr als 20 Stunden pro Woche als Angestellter arbeitet, ist hingegen normalerweise verpflichtet, Sozialbeiträge in vollem Umfang zu zahlen. Arbeiten aber Studierende nur in den Semesterferien mehr als 20 Stunden, gilt Ihr Studium grundsätzlich als vorrangig, so dass es bei der Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bleiben kann.
Praktikum: Es kommt auf das Timing an
Wer innerhalb seines Studiums ein in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolviert, ist aufgrund dieser Beschäftigung versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung. Dies gilt auch für ein während eines Urlaubsemesters abgeleistetes vorgeschriebenes Praktikum – unabhängig von der Wochenarbeitszeit und Höhe des Verdienstes.
Wer hingegen ein vorgeschriebenes Praktikum vor oder nach dem Studium absolviert, ist grundsätzlich als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig. Gleiches gilt laut DRV-Broschüre, „wenn das Praktikum im Rahmen der Geringfügigkeit bleibt, also zeitlich auf maximal drei Monate begrenzt ist oder Ihr monatliches Einkommen 603 Euro nicht übersteigt. Ein solches Praktikum ist dann eine betriebliche Berufsbildung. Dafür gelten die Regelungen zu Minijobs nicht."
- Die Broschüre „Tipps für Studierende: Jobben und Studieren“ gibt es hier zum Download.
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