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Bundesfinanzhof: Steuerermäßigung für angehäufte Überstunden

Überstunden gesammelt auf einen Schlag auszahlen zu lassen, kann Steuern sparen. Aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.

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Schild des Bundesfinanzhofes an Balkongeländer. – Bild: IMAGO / Sven Simon / Frank Hoermann

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München (dpa/tmn). Wer Überstunden nachträglich und zusammengefasst vergütet bekommt, genießt steuerliche Ermäßigungen. Allerdings muss sich die Nachzahlung auf eine Tätigkeit beziehen, die sich über mindestens zwei steuerliche Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden (Aktenzeichen: VI R 23/19).

Es gilt der ermäßigte Steuertarif

In dem konkreten Fall hatte ein Kläger über drei Jahre in erheblichem Umfang Überstunden geleistet, die ihm im vierten Jahr in einer Summe bezahlt wurden. Das Finanzamt unterwarf die Überstundenvergütung dem normalen Einkommensteuertarif, wogegen sich der Mann rechtlich wehrte.

Der BFH stellte klar, dass für die Nachzahlung der ermäßigte Steuertarif gilt. Diesen sieht der Gesetzgeber vor, um den Progressionseffekt der Einkommenssteuer mit steigendem Einkommen bei einem „zusammengeballten Zufluss von Lohnnachzahlungen“ abzumildern. Die Tarifermäßigung sei nicht nur bei nachgezahlten Festlohnbestandteilen, sondern auch bei variablen Lohnbestandteilen anzuwenden, so der BFH.

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