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Burnout: Therapiekosten nicht absetzbar

Wer wegen seines Jobs krank wird, kann die Kosten bei Berufskrankheiten oft steuerlich absetzen. Burnout ist jedoch ein Sonderfall.

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Burnout: Therapiekosten nicht absetzbar

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München (dpa/tmn). Ein Burnout wird von Finanzämtern in der Regel nicht als typische Berufskrankheit eingestuft. Denn die Erkrankung ist in ihren psychischen und psychosomatischen Ausprägungen sehr vielfältig, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern. Dies wirke sich auf die steuerliche Bewertung von Therapiekosten aus. Ein genereller Werbungskostenabzug bei Burnout sei dabei oft nicht möglich, denn dafür sei eine ausschließliche berufliche Ursache die Voraussetzung.

Bei Mobbing sieht es anders aus

Anders sieht es aus, wenn ein Mitarbeiter in der Firma gemobbt wird und infolge dessen erkrankt ist. Beeinträchtigen Kollegen oder Vorgesetzte die Psyche oder Gesundheit eines Mitarbeiters, so dürfen die selbst gezahlten Behandlungskosten unter gewissen Voraussetzungen sehr wohl in der Einkommensteuer als Werbungskosten geltend gemacht werden, erläutert die Lohnsteuerhilfe.

Notwendigkeit einer Therapie durch Arzt bescheinigen lassen

Als Beleg sollten Betroffene ein ärztliches Attest vorlegen, dass der Burnout auf Mobbing am Arbeitsplatz zurückzuführen ist. Ebenso sei es ratsam, die Notwendigkeit einer Therapie vor Antritt der Behandlungen durch einen Arzt bescheinigen zu lassen. Dann sei ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Erkrankung gegeben. Selbst getragene Behandlungskosten könnten dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, erklären die Steuerexperten.

Ausgaben als außergewöhnliche Belastung ansetzen

Doch selbst wenn der Werbungskostenabzug nicht möglich ist, können sich selbst gezahlte Therapiekosten steuerlich auswirken. Denn dann können die Ausgaben als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. Auch dies setzt ein vor der Therapie ausgestelltes amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung über die Notwendigkeit der Behandlung voraus.

In diesem Fall muss allerdings erst die zumutbare Grenze der Eigenbelastung überschritten werden. Diese Grenze ist individuell verschieden und richtet sich nach der Höhe des Einkommens und der Zahl der Kinder. Geregelt ist das im Einkommensteuergesetz (EStG).

Weitere Informationen:

www.ihre-vorsorge.de

Ihre Vorsorge Übersichtsseite zum Thema "Reha bei psychischen Erkrankungen"

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