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Das Haus aufhübschen und Steuern sparen

Wer seine vermietete Immobilie instand hält, kann die Ausgaben dafür mit den Mieteinnahmen gegenrechnen. Das senkt die Steuerlast.

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Handwerker renoviert eine Wohnung. Bild: IMAGO / YAY Images

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Berlin (dpa/tmn). Neue Fenster und Elektroleitungen rein, alte Heizung raus: Für Vermieterinnen und Vermieter kann es sich lohnen, in ihre Immobilie zu investieren. Denn steuerlich profitieren Eigentümerinnen und Eigentümer von solchen Ausgaben, die dem Erhalt der Immobilie dienen. Der Fachbegriff lautet Erhaltungsaufwand – das sind die wichtigsten Fragen und Antworten dazu.

Was ist unter Erhaltungsaufwand zu verstehen?


Zum Erhaltungsaufwand gehört, was die Funktionstüchtigkeit der vermieteten Immobilie sicherstellt. Im Prinzip geht's um Instandhaltung: Vorhandenes, etwa eine Badewanne oder eine Eingangstür, wird erneuert, aufwendig renoviert oder repariert.

Steuerlich unterscheiden sich solche Aufwendungen von den Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie von den anschaffungsnahen Herstellungskosten. Für die Einkommensteuererklärung sollten Eigentümer deshalb den Erhaltungsaufwand präzise von den zwei anderen Positionen abgrenzen, um Diskussionen mit dem Finanzamt vorzubeugen.

Welchen Vorteil bringt es, den Erhaltungsaufwand in die Steuererklärung zu packen?


„Der Charme dieser Möglichkeit ist, dass Vermieter die aufgewandten Beträge sofort als Werbungskosten absetzen können“, sagt Sibylle Barent vom Eigentümerverband Haus und Grund Deutschland. Die Ausgaben werden von den Mieteinnahmen des Jahres abgezogen, in denen sie bezahlt worden sind. „Damit wird die Steuerlast für das entsprechende Jahr gesenkt.“

Dagegen können die anderen Kostenpositionen nicht sofort komplett angesetzt werden. Für sie gelten die AfA-Vorgaben (Absetzung für Abnutzung). Demnach seien über die Lebenszeit der Immobilie hinweg pro Jahr linear zwei Prozent abschreibbar, so Barent. Die Bundesregierung will dem Koalitionsvertrag zufolge die AfA zwar erhöhen, aber ob das kommt, steht nicht fest. Unter dem Strich können Erhaltungsaufwendungen Vermieter schneller steuerlich entlasten.

Welche Maßnahmen können Vermieterinnen und Vermieter absetzen?


Einige, sagt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin. Dazu gehören etwa die Renovierung des Badezimmers, der Austausch der Heizung, das neu gedeckte Dach, der Austausch oder die Vergrößerung von Fenstern und Türen, der Einbau von Sprechanlagen und Sicherheitsschlössern, neue Elektroleitungen, die Wärmedämmung oder die gestrichene Fassade. Auch die Montage moderner Ablesegeräte für Wasser und Heizung kommt dem Erhalt der vermieteten Immobilie zugute.

Sowohl die Materialkosten als auch der Arbeitslohn können in all diesen Fällen als Erhaltungsaufwand geltend gemacht werden.

Vermieterinnen und Vermieter können doppelten Nutzen ziehen. Denn zusätzlich zur steuerlichen Entlastung können sie für eine aufgehübschte Wohnung mehr Miete verlangen, sofern der Wohnwert steigt. „Erhaltungsmaßnahmen führen in der Folge zu höheren Mieteinnahmen, weshalb sie auch zeitnah absetzbar sein müssen“, erläutert Nöll den Mechanismus.

Wann lohnt es sich, die Ausgaben auf einen Schlag abzusetzen?


Das hängt von der finanziellen Situation des Vermietenden sowie den getätigten Ausgaben ab. Faustregel: Je höher das Jahreseinkommen und je teurer die Investition, desto eher kann es sich rechnen, die vollen Kosten anzugeben.

Ein Beispiel verdeutlicht das: Spendiert ein Eigentümer mit Mieteinnahmen von 15.000 Euro der Fassade für 10.000 Euro ein frisches Outfit und setzt die Kosten sofort zu 100 Prozent ab, sinken seine zu versteuernden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf 5000 Euro.

Sinkt das zu versteuernde Jahreseinkommen bei sofortiger Absetzung unter den Grundfreibetrag, sollten Eigentümerinnen und Eigentümer überlegen, die Ausgaben über mehrere Jahre zu verteilen, damit die Steuerersparnis nicht verpufft. Über zwei bis fünf Jahre kann der Erhaltungsaufwand laut Nöll gestreckt werden. Die steuersenkende Wirkung bliebe dann eventuell erhalten. Welche Fallstricke liegen aus?

Eine Tücke gibt es für Erwerber von Bestandsimmobilien. Für sie gilt in den ersten drei Jahren nach dem Kauf eine wichtige Einschränkung: Sanierungsausgaben dürfen in Summe nicht mehr als 15 Prozent der Nettokaufsumme des Gebäudes betragen, um sie direkt absetzen zu können.

„Wer darüber liegt, steckt schnell in den anschaffungsnahen Herstellungskosten und muss die Ausgaben auf bis zu 50 Jahre verteilen“, sagt Sibylle Barent. Käufer sollten daher aufpassen, wenn sie etwa Fenster und Dämmung in einem Rutsch erneuern. Auch eine komplette Badsanierung statt Badewannenaustausch kann dem Fiskus Anlass für kritische Nachfragen bieten.

Vermietenden steht jedoch eine Hintertür offen. Müssen sie Schäden beseitigen, die Mieter innerhalb der Dreijahresfrist angerichtet haben, gelten diese auch jenseits der 15-Prozent-Marke als unmittelbar abzugsfähige Werbungskosten. Das leitet sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Mai 2017 ab (Aktenzeichen: IX R 6/16).

Der BFH gab Käufern einer Eigentumswohnung Recht, deren Mieterin vor dem Auszug unter anderem Türen eingeschlagen und Schimmel verursacht hatte. „Es muss beweisbar sein, dass Schäden erst nach dem Kauf entstanden sind“, erläutert Barent die Bedingung für die Ausnahme.

Vorsicht ist geboten bei der sogenannten wesentlichen Verbesserung der Immobilie. Die kann vorliegen, wenn Vermieter viel auf einmal renovieren, damit sie nur einmal Dreck verursachen. Die Ausstattungsmerkmale Heizung, Sanitär, Elektro und Fenster dienen als Maßstab.

„Werden drei der vier Kriterien auf einmal erneuert, geht das Finanzamt von einer wesentlichen Verbesserung aus“, sagt Nöll. Mit der Folge, dass Herstellungskosten unterstellt werden und langfristig abzuschreiben ist. Nöll empfiehlt, vor einer Rundum-Renovierung die steuerlich günstige Variante auszuloten. Im Zweifelsfall sei die Renovierung lieber nach und nach anzugehen.

Gibt es Besonderheiten für Wohnungseigentümer?


Grundsätzlich nicht. Sie können allerdings Ausgaben für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums anteilig in ihrer Steuererklärung berücksichtigen.

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