München (tö). Vom neuen Jahr an kommt der Steuerbescheid in der Regel nur noch mit der elektronischen Post. „Die Bekanntgabe in Papierform erfolgt nur noch auf Antrag als Ausnahme. Dies gilt ab dem 1. Januar 2027“, teilte die hessische Landesregierung mit. Die entsprechenden Vorschriften in der Abgabenordnung wurden geändert. Ursprünglich sollte die Änderung bereits ab dem 1. Januar 2026 umgesetzt werden. Eine Übergangsregelung sollte aber gewährleisten, dass alle Beteiligten genug Zeit haben, sich auf den Wechsel vom Postversand zum digitalen Versand umzustellen. Was Steuerpflichtige nun beachten müssen – ein Überblick.
Was in diesem Jahr noch gilt
Bis Jahresende 2026 ändert sich noch nichts. Nur wer zuvor im Benutzerportal von Elster, dem Online-Portal der deutschen Steuerverwaltung, in die elektronische Bekanntgabe ausdrücklich eingewilligt hat, erhält den Steuerbescheid wie zuvor elektronisch. Ist dies nicht der Fall, kommt der Bescheid bis Ende 2026 weiter in Papierform per Post. „Ein separater Antrag auf postalische Bekanntgabe ist hierfür nicht erforderlich“, teilte das hessische Finanzministerium mit.
Was ab 2027 gilt
Vom neuen Jahr an wird die elektronische Bekanntgabe des Steuerbescheids zum Regelfall. „Anders als bisher bedarf es dazu keiner aktiven Einwilligung mehr“, heißt es im Ministerium. Das gilt für alle Steuerpflichtigen, die über ein aktiv genutztes Elster-Benutzerkonto verfügen, und für alle Steuerbescheide, die die Finanzämter ab dem 1. Januar 2027 ausstellen, unabhängig davon, für welches Jahr die Steuererklärung abgegeben wurde. Wer kein Elster-Benutzerkonto hat, wird auch über das Jahr 2026 hinaus seinen Steuerbescheid per Post bekommen. „Ein Antrag auf postalische Bekanntgabe ist in diesen Fällen nicht erforderlich“, so das Ministerium. Laut dem Sozialverband VdK gibt es in Deutschland etwa 2,8 Millionen Menschen, die aus gesundheitlichen oder wegen ihres Alters keinen Internetzugang haben.
Wie es den Postversand weiter gibt
Wer über ein aktiv genutztes Elster-Benutzerkonto verfügt, weiter aber in Zukunft den Steuerbescheid im Briefkasten vom Briefträger zugestellt haben möchte, muss dafür online über Elster einen entsprechenden Antrag stellen. Dieser Antrag ist zu finden in der Rubrik „Formulare und Leistungen“ unter „Elektronische Bekanntgabe verwalten“ und dann „Dauerhafte postalische Bekanntgabe beantragen“. Das Finanzamt hält sich dann an diese Vorgabe, ohne dies extra schriftlich zu bestätigen.
Welche Fristen zu beachten sind
Der digitale Steuerbescheid gilt rechtlich am vierten Tag nach der Bereitstellung in Elster als bekannt gegeben. Von diesem Zeitpunkt an läuft die einmonatige Einspruchsfrist gegen den Bescheid. Die Frist verstreicht unabhängig davon, ob der Bescheid tatsächlich registriert und gelesen wurde. „Gerade wenn das Finanzamt von der eingereichten Steuererklärung abweicht, kann das entscheidend sein. Ein nicht berücksichtigter Kostenpunkt oder eine andere steuerliche Bewertung lässt sich nur innerhalb der entsprechenden Frist mit einem Einspruch überprüfen und korrigieren“, warnt die Lohnsteuerhilfe Bayern.
