München (tö). Wer seine Steuererklärung für 2025 fristgerecht Ende Juli oder sogar früher abgegeben hat, wird in den nächsten Monaten seinen Steuerbescheid bekommen. Dagegen bei Bedarf Einspruch einzulegen, kann sich lohnen. Immerhin waren laut einer Statistik des Bundesfinanzministeriums mehr als zwei Drittel der Einsprüche (68 Prozent) erfolgreich. Allerdings: Darunter fallen auch solche Einspruchserfolge, bei denen Steuerzahler per Einspruch eigene Fehler korrigiert oder vergessene absetzbare Kosten nacherklärt haben. Wichtig ist es dabei, die entscheidenden Fristen zu kennen.
Es lohnt sich, seinen Steuerbescheid gründlich zu prüfen und sich nicht von der Unübersichtlichkeit des Bescheids abschrecken zu lassen. Dazu rät Jana Bauer, Geschäftsführerin des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL).
Auf Übertragungsfehler achten
Bauer empfiehlt, zunächst zu schauen, ob Bruttolöhne, Rentenzahlungen und weitere Einnahmen stimmen. Beim Abzug der Werbungskosten sollten sämtliche Kosten für die Erwerbstätigkeit enthalten sein, zum Beispiel Fahrtkosten, Reisekosten, Fortbildungskosten oder Gewerkschaftsbeiträge. Auch steuerlich begünstigte Sonderausgaben, wie Vorsorgeaufwendungen, Spenden oder Kinderbetreuungskosten sollten Steuerzahler beim Blick auf ihren Steuerbescheid nicht vergessen.
Trotz elektronisch übermittelter Daten schleichen sich mitunter Übertragungsfehler ein, oder Zahlen werden versehentlich vertauscht beziehungsweise übersehen.
Eigene Fehler richtigstellen
Doch was tun, wenn der Fehler nicht beim Finanzamt, sondern bei einem selbst lag? Dann lassen sich vergessene oder fehlerhafte Angaben, egal ob es sich um einen Zahlendreher, eine vergessene Rechnung oder einen Rechenfehler handelt, im Rahmen des Einspruchs noch korrigieren. Dies muss aber innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids erfolgen.
Möglich ist es auch, Fehler nach Abgabe der Steuererklärung und vor Erhalt des Steuerbescheids richtig zu stellen. Dazu sind Steuerzahlende nach Angaben der Lohnsteuerhilfe (Lohi) Bayern sogar dazu verpflichtet. Voraussetzung: Es sind Fehler, „die das Finanzamt benachteiligen. Wird diese Pflicht vernachlässigt, kann dies zur Annahme der Steuerhinterziehung und zu strafrechtlichen Konsequenzen führen“, warnt die Lohi Bayern.
Möglichkeiten der Korrektur
Wer seine Steuererklärung selbst erstellt, ruft die hinterlegte Steuererklärung im Elster-Portal der Finanzämter auf, ändert wie gewünscht bestimmte Angaben und sendet die Erklärung erneut an das Finanzamt ab. Alternativ kann man Änderungen auch schriftlich mitteilen. Ein Brief ans Finanzamt oder eine elektronische Nachricht über das Elster-Portal genügt .
Auch Einsprüche gehen am einfachsten und schnellsten über das Elster-Programm der Finanzämter. Doch Vorsicht: „Bei einem Einspruch, der grundsätzlich begründet werden muss, wird der gesamte Steuerbescheid nachgeprüft. Somit kann eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden“, heißt es beim Lohnsteuerhilfeverein Bayern.
Wer nur einen einzelnen Sachverhalt ändern will, kann auch einen Änderungsantrag stellen. „In diesem Fall ist lediglich eine Verbesserung in dem einen Punkt möglich. Der Rest bleibt, wie er ist“, so der Lohi Bayern. Dieses Vorgehen sei empfehlenswert, wenn man nicht möchte, dass das Finanzamt den gesamten Bescheid prüft.
