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Steuererklärung für 2025: Warum der eigene Name auf Belegen der Apotheke jetzt wichtig ist

Seit vergangenen Jahr gelten strengere Nachweispflichten für Krankheitskosten. Was die Finanzämter bei Bedarf sehen wollen und wo es Hilfe gibt. 

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Apotheker hält ein Rezept in der Hand und spricht mit Kundin.

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München (tö). Krankenversicherte kennen den Satz inzwischen: Statt eines Rezepts, ausgedruckt auf Papier, heißt es in deutschen Arztpraxen mittlerweile fast immer: “Das Rezept ist auf Ihrer Gesundheitskarte.” Das sogenannte E-Rezept hat die alten rosa Rezeptzettel ersetzt. Das aber kann bei der nun fälligen Einkommensteuer-Erklärung für das vergangene Jahr zum Problem werden. Der Grund: Bei der Steuererklärung für 2025 gelten erstmals strengere Nachweispflichten. Darauf haben die Lohnsteuerhilfevereine hingewiesen.

Die gesetzliche Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2025 endet am 31. Juli 2026, mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein am 28. Februar 2027. So oder so, viele Steuerpflichtige werden beim Ausfüllen ihrer Formulare wieder versuchen, Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abzusetzen, in der Hoffnung, damit die von der Einkommenshöhe, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängige zumutbare Belastung zu überschreiten. Doch Vorsicht: Mit Einführung des E-Rezepts haben sich die steuerlichen Spielregeln für das Absetzen von Krankheitskosten geändert.

Zwar müssen Steuerpflichtige Belege bei Abgabe der Steuererklärung nicht mehr automatisch einreichen. Will das Finanzamt aber Belege einsehen, sollten diese korrekt sein, um sich lästige Nachfragen zu ersparen und sich wie gewünscht einen Teil der Ausgaben über eine Steuererstattung zurückholen zu können. 

Hier aber gilt nach Angaben des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) erstmals für das Steuerjahr 2025: Als Nachweis für das Finanzamt wird ein Kassenbeleg oder eine Rechnung der Apotheke benötigt, in der das Rezept eingelöst wurde. Und darauf müssen, und das ist entscheidend, der Name des Medikaments oder des medizinischen Hilfsmittels, die Art des Rezepts, der Zuzahlungsbetrag – und der Name der steuerpflichtigen Person enthalten sein. 

Während laut einer Anweisung des Bundesfinanzministeriums die Finanzämter für den Veranlagungszeitraum 2024 noch Kassenbons oder Rechnungen der Apotheke ohne den Namen der steuerpflichtigen Person akzeptieren durften, müssten für den Veranlagungszeitraum 2025 „zwingend alle genannten Angaben enthalten sein“, so der VLH – und das offensichtlich in ausgedruckter Form. Die Belege nachträglich handschriftlich zu ergänzen, wird dem Lohnsteuerhilfeverein zufolge nicht akzeptiert.

Tipp: Korrekte Belege nachträglich besorgen

Belege von Krankheitskosten werden allerdings häufig zunächst einmal unbesehen in eine Schublade geworfen oder bei den Steuerbelegen eingeordnet. Kaum eine oder einer dürfte jedoch bereits im vergangenen Jahr beim Einlösen von E-Rezepten in der Apotheke nachgeprüft haben, ob der Kassenbon die neuen Anforderungen der Finanzämter erfüllt. Meist führt die Stammapotheke aber ein Kundenkonto, in dem alle Käufe aufgeführt sind. „Auf Nachfrage können Apotheken noch nachträglich Ersatzbelege oder im Idealfall eine übersichtliche Jahresaufstellung für den Steuerpflichtigen mit allen Medikamenten ausdrucken“, rät die Lohnsteuerhilfe Bayern.

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