Ihre-Vorsorge Logo

Krankheitskosten und die Steuer: Regeln und Ausnahmen

Gesundheitsausgaben können Steuerzahler als außergewöhnliche Belastung absetzen – unter einigen Voraussetzungen. Was Sie dazu bei Medikamenten wissen müssen – und Sonderfälle.

Lesezeit

2 Minuten

Veröffentlicht

Krankheitskosten und die Steuer: Regeln und Ausnahmen

© Nicht definiert

Ärztlich verordnete Medikamente können steuerlich geltend gemacht werden.

Berlin (dpa/tmn). Ausgaben für Reha und Arztbesuche können Steuerzahler unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung absetzen. Bei Ausgaben für Medikamente ist dies nur möglich, wenn dafür eine ärztliche Verordnung in Form eines Rezeptes vorliegt. 
„Bei andauernden oder chronischen Erkrankungen genügt es, das Attest nur einmal vorzulegen. Somit muss nicht nach jedem Kauf eines Medikamentes oder einer Behandlung ein neues Attest eingereicht werden“, so Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Weitere Voraussetzung: Zumutbare Eigenbelastung

Damit Krankheitskosten steuerlich abzugsfähig sind, müssen die Ausgaben die zumutbare Eigenbelastung überschreiten. Die Grenze liegt zwischen einem und sieben Prozent der Gesamteinkünfte und ist abhängig davon, wie viel man verdient – hier werden drei Stufen unterschieden. Zudem zählt, ob man etwa verheiratet ist sowie eins oder mehrere Kinder hat. Wer viel verdient und keine Kinder hat, muss mehr für Krankheitskosten ausgeben, damit diese zu einer steuerlichen Entlastung führen.

Eine weitere Voraussetzung für den Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass die Aufwendungen zwangsläufig sind. Dies ist der Fall, wenn ein Steuerzahler sich den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Darunter zählen Aufwendungen, 

  • die unmittelbar der Heilung einer Krankheit dienen,
  • den Zweck verfolgen, eine Krankheit erträglich zu machen,
  • oder den Zweck dienen, deren Folgen zu lindern.

Unerheblich ist dabei, ob eine Erkrankung etwa auf eine selbst verschuldete Gefährdung, wie eine ungesunde Lebensweise oder einer gefährlichen Sportart, zurückzuführen ist.

Theorie und Praxis – BFH muss zu Krebserkrankung entscheiden

Was theoretisch eindeutig klingt, kann in der Praxis Richter beschäftigen. Das Finanzgericht München (Aktenzeichen: 15 K 286/23) musste sich in einem Verfahren etwa mit der Frage befassen: Sind Nahrungsergänzungsmitteln bei einer Krebserkrankung zwangsläufig – ist also ein steuerlicher Abzug berechtigt? Das Finanzgericht München konnte dies nicht abschließend klären. Der Abzug wurde nicht zugelassen, die Revision aber schon. 

Nun muss der Bundesfinanzhof (BFH) über den Fall entscheiden (Aktenzeichen: VI R 23/24). Steuerzahler, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, sollten Einspruch erheben und das Ruhen des Verfahrens beantragen, rät Karbe-Geßler. So bleibt der Steuerbescheid offen, bis die BFH-Entscheidung vorliegt.


Weitere Artikel

Time
2 Minuten

Wärmepumpe statt Ölheizung, Elektroauto statt Verbrenner: Millionen Haushalte investieren bereits in die Energiewende. Doch in vielen Fällen scheitert es am Geld.

Time
2 Minuten

Die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland erreicht einen Rekordwert. Was steckt hinter dem starken Anstieg im vergangenen Jahr?

Time
2 Minuten

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nach Abzug der Teuerung im Schnitt mehr Geld in der Tasche. Das ist eine gute Nachricht für die Konjunktur. Doch die vielen Krisenjahre wirken nach.

Time
2 Minuten

Im vergangenen Jahr wurden laut „Bau-Monitor“ fast 85.000 Wohnungen weniger gebaut als 2023. Mit Folgen für die gesamte Wirtschaft.

Time
2 Minuten

Mehr Geld im Portemonnaie für Millionen Beschäftigte: Bisher sieht es danach aus, als würden die Tariflohnerhöhungen im laufenden Jahr die Inflation schlagen. Doch es gibt noch einige Fragezeichen.

Time
2 Minuten

Die Steuererklärung lässt sich auch nach dem Absenden noch korrigieren - bestenfalls reagiert man sofort, sobald man den Fehler bemerkt. Was konkret gilt und wie Betroffene vorgehen.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026